Rz. 526

Rechtsgeschäftliches Pfandrecht: Ist der Erbteil verpfändet, so kann vor der Pfandreife, also vor Fälligkeit der Pfandforderung, die Abschichtung nur vom Miterben und dem Pfandgläubiger gemeinsam vorgenommen werden, § 1258 Abs. 2 S. 1 BGB.[549] Nach Fälligkeit der Pfandforderung ist der Pfandgläubiger gem. § 1258 Abs. 2 S. 2 BGB allein zur Mitwirkung an der Auseinandersetzung befugt. Sein Pfandrecht erstreckt sich auf die Ersatzgegenstände, § 1258 Abs. 3 BGB.

Pfändungspfandrecht: Ist der Erbteil gepfändet und zur Einziehung überwiesen (§ 859 Abs. 2 ZPO), so kann nur der Pfandgläubiger allein über den Erbteil verfügen.[550]

[549] BGH NJW 1969, 1347.
[550] OLG Hamburg MDR 1958, 45.

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