Rz. 521

Die Abschichtung als Teilnachlassauseinandersetzung ist gem. § 1066 Abs. 2 BGB nur gemeinsam mit dem Nießbraucher möglich, gleichgültig, ob der Nießbrauch am ganzen Nachlass oder nur an einzelnen Erbteilen besteht. Erstreckt sich der Nießbrauch auf den Erbteil des abgeschichteten Miterben, so bleibt der Nießbrauch an den Ersatzgegenständen bestehen, § 1066 Abs. 3 BGB.

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