a) Testamentsvollstreckung am ganzen Nachlass

 

Rz. 519

Sofern der ausscheidende Miterbe mit Mitteln des Nachlasses abgefunden wird, beinhaltet die Übertragung von Nachlassgegenständen eine Verfügung, zu der nur der Testamentsvollstrecker befugt ist, §§ 2205, 2211 BGB. Deshalb ist auch die Abfindungsvereinbarung unter Mitwirkung des Testamentsvollstreckers zu schließen. Da es sich um eine Teilnachlassauseinandersetzung handelt, endet das TV-Amt an den übertragenen Gegenständen mit dem entsprechenden Vollzug.

Gewähren die verbleibenden Miterben dem ausscheidenden die Abfindungsleistungen nicht aus dem Nachlass, sondern aus ihrem Eigenvermögen, so hat der Testamentsvollstrecker keine Mitwirkungsbefugnis, denn der Verzicht auf die Miterbenstellung ist keine Maßnahme der Verwaltung des Nachlasses.[543]

[543] Vgl. dazu auch Kesseler, NJW 2006, 3672.

b) Testamentsvollstreckung an einem Erbteil

 

Rz. 520

Besteht die Testamentsvollstreckung an einem Erbteil eines verbleibenden Miterben, so kann ein Nachlassgegenstand nur von den Miterben zusammen mit dem Testamentsvollstrecker auf den Abzuschichtenden übertragen werden. Sein Verfügungsrecht bezieht sich aber nicht auf den Erbteil.[544]

Bezieht sich die Testamentsvollstreckung aber auf den Erbteil des Abzuschichtenden, so ist zu unterscheiden, ob die Abfindung aus Nachlassmitteln oder aus Eigenmitteln der verbleibenden Miterben geleistet wird. Wird sie aus Nachlassmitteln geleistet, so bedarf es wiederum der Mitwirkung des Testamentsvollstreckers, weil das Verfügungsrecht des Erben gem. § 2211 BGB ausgeschlossen ist. Setzen die verbleibenden Miterben jedoch eigene Mittel ein, so bedarf es keiner Mitwirkung des Testamentsvollstreckers, weil nicht über Nachlassgegenstände verfügt wird.

In beiden Fällen stellt sich jedoch im Falle einer (Dauer-)Vollstreckung (§ 2209 BGB) die Frage, ob sich diese auf die erlangten Ersatzgegenstände erstreckt. Die h.M. bejaht eine solche Erstreckung, weil sich der Miterbe andernfalls der Testamentsvollstreckung entziehen könnte.[545]

[544] BGH FamRZ 1984, 780 m. Anm. Damrau, JR 1985, 106.
[545] KGJ 31 A 259, 262; NK-BGB/Weidlich, § 2208 Rn 13; Staudinger/Reimann, § 2208 Rn 13; Soergel/Damrau, § 2208 Rn 5.

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