Rz. 104

§ 1370 BGB, der sich auf Haushaltsgegenstände bezieht, regelt gleichzeitig die Frage, welche Gegenstände zum gesetzlichen Voraus des § 1932 BGB gehören: "Haushaltsgegenstände, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben."

Der Ehegattenvoraus stellt ein gesetzliches Vermächtnis dar, das vor der Erbteilung zu erfüllen ist (§§ 1967, 2046 BGB). Der verbleibende Nachlass unterliegt der gesamthänderischen Verwaltung nach § 2038 BGB und ist unter den Miterben aufzuteilen (§ 2047 BGB).

Die Surrogation findet statt bei jedem rechtsgeschäftlichen Erwerb mit Ersatzwidmung, wenn Haushaltsgegenstände nicht mehr vorhanden oder wertlos geworden sind (Funktionsidentität reicht aus). Mit der Eingliederung in den Haushalt findet die Surrogation statt.

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