a) Unsicherheit über vorrangige Rechtsverhältnisse

 

Rz. 219

Für verschiedene Fälle, die in der Praxis selten sind, ordnet das Gesetz in § 2043 BGB den Aufschub der Auseinandersetzung an: wenn die Erbteile wegen

der zu erwartenden Geburt eines Miterben,
eines noch offenen Antrags über eine Annahme an Kindes statt oder
der noch ausstehenden Genehmigung einer vom Erblasser errichteten Stiftung

noch unbestimmt sind. Eine analoge Anwendung dürfte aufgrund der gesetzgeberischen Intention eher nicht in Betracht kommen.

b) Nicht fällige Nachlassverbindlichkeiten

 

Rz. 220

Bei nicht fälligen oder streitigen Verbindlichkeiten kann jeder Miterbe verlangen, dass das Erforderliche zurückbehalten wird, § 2046 Abs. 1 BGB. Besteht nur unter den Miterben Streit darüber, ob eine Verbindlichkeit besteht, so reicht dies aus, um entsprechende Mittel zurückzubehalten. Dasselbe gilt auch für Streitigkeiten über Ausgleichungspflichten nach §§ 2050 ff. BGB.[248]

Die zurückbehaltenen Mittel bleiben gemeinschaftlich auch nach der Teilung der übrigen Nachlassgegenstände. Insofern besteht nur Anspruch auf eine teilweise Auseinandersetzung des Nachlasses. Praktische Bedeutung gewinnt das Problem der Zurückbehaltung von Nachlassmitteln bei einer zu erwartenden steuerrechtlichen Nachveranlagung des Erblassers.

Jeder Miterbe kann den Aufschub der Auseinandersetzung verlangen, bis ein Aufgebot der Nachlassgläubiger abgeschlossen ist, § 2045 BGB.

[248] KG OLGZ 9, 389; Staudinger/Löhnig, § 2046 Rn 15; MüKo/Ann, § 2046 Rn 10; Palandt/Weidlich, § 2046 Rn 1, 2.

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