Rz. 41

Wird nach §§ 2042, 752 BGB verfahren, also z.B. das Bargeld "einfach" geteilt, so bedürfen die Eltern keiner familiengerichtlichen Genehmigung; es fällt diese Art der Erbteilung nicht unter §§ 1643, 1822 Nr. 2 BGB, zum einen, weil gar kein Erbteilungsvertrag – so der Wortlaut des § 1822 Nr. 2 BGB – vorliegt.[54] Zum anderen ist die Vorschrift auf Eltern auch nicht anwendbar (§ 1643 BGB).

 

Rz. 42

Es kann aber die Naturalteilung nach §§ 2042, 752 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen, wenn die Rechtsübertragung auf den Minderjährigen gem. §§ 1643, 1821 ff. BGB genehmigungspflichtig ist. Beispiel mag ein riesiger Acker sein, der in zwei Hälften teilbar ist; auf der Seite der Miterben verfügt der Minderjährige über seine gesamthänderische Beteiligung am Grundstück, so dass § 1821 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BGB gegeben ist.

 

Rz. 43

Eine familiengerichtliche Genehmigung kommt bei Eltern als gesetzlicher Vertreter auch bei einem überflüssigen Auseinandersetzungsvertrag, der nur die Verpflichtung zur Teilung nach dem Gesetz wiederholt, nicht in Betracht. Das beruht bereits auf § 1643 BGB, der § 1822 Nr. 2 BGB nicht nennt.

 

Rz. 44

Vertreten Vormund oder Pfleger einen Minderjährigen bei der Naturalteilung nach § 752 BGB, so brauchen diese – wie Eltern – dafür keine familiengerichtliche Genehmigung nach §§ 1915, 1822 Nr. 2 BGB, weil die Naturalteilung in diesen Vorschriften nicht genannt ist.

In Betracht kommt hier aber die Anwendung der §§ 1915, 1812 BGB, wenn der Minderjährige eine Forderung gegen die Miterbengemeinschaft auf Auszahlung seines Anteils am Erlös hat. Über diese Forderung[55] wird durch ihre Einziehung verfügt.[56] Es hängt von den Umständen ab, insbesondere von der Höhe des Geldbetrags, ob hier die Ausnahmevorschrift des § 1813 BGB eingreift.

 

Rz. 45

Wird nur die Verpflichtung zur Naturalteilung (§ 752 BGB) durch die Miterben in einem Auseinandersetzungsvertrag wiederholt, und werden die Minderjährigen durch einen Vormund oder Pfleger bei diesem (überflüssigen) Vertrag vertreten, könnten §§ 1915, 1822 Nr. 2 BGB nach h.M. eingreifen.[57] Das ist aber abzulehnen, weil man dadurch, dass man gesetzliche Vorschriften in Vertragsform fasst, keine Genehmigungsbedürftigkeit herbeiführen kann.[58]

 

Rz. 46

Kann ein Grundstück – wie in aller Regel – nicht nach § 752 BGB in gleiche Teile aufgeteilt werden, muss es versilbert werden, damit leicht teilbares Geld gemäß § 2041 BGB als Surrogat an seine Stelle tritt. Wo ein Verkauf durch die Miterben wegen mangelnden Einvernehmens nicht in Betracht kommt, bleibt als gesetzliche Notlösung nur die Teilungsversteigerung und die anschließende Naturalteilung des Erlöses.

Den Antrag auf Teilungsversteigerung kann jeder Miterbe stellen. Wird er von den Eltern des minderjährigen Miterben gestellt, können sie mehrere Kinder zugleich vertreten, weil es sich um gleichgerichtete Erklärungen handelt, so dass § 181 BGB nicht anwendbar ist (siehe Rdn 39). Einer familiengerichtlichen Genehmigung zur Antragstellung bedürfen sie nicht. §§ 1643, 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BGB greifen nicht ein, weil die Vorschriften den Antrag auf freiwillige Versteigerung (§§ 180 ff. ZVG) nicht erwähnen.

Auch Vormund und Pfleger können aus dem gleichen Grund wie Eltern zugleich mehrere Mündel vertreten. Der Antrag von Vormund und Pfleger unterliegt aber einer familiengerichtlichen Genehmigungspflicht (§ 181 Abs. 2 ZVG).

Der Erlös aus der Teilungsversteigerung fällt nicht direkt an die Miterben entsprechend ihrer Beteiligung am Nachlass, sondern wird kraft Gesetzes Teil des Nachlasses (§ 2041 BGB). Seine Aufteilung erfolgt seitens der Miterben entweder im Rahmen einer freien Vereinbarung (siehe Rdn 53 ff.) oder nach den gesetzlichen Regeln (siehe Rdn 38 ff.)

 

Rz. 47

Ein Pfandverkauf ergibt in aller Regel keinen so hohen Erlös wie ein freihändiger Verkauf, hinzu treten auch noch relativ hohe Kosten. Wenn also unter den Miterben keine Einigung über den freihändigen Verkauf einer beweglichen Sache zu erzielen ist, greift die gesetzliche Regelung des Pfandverkaufs ein.

Das vom Gesetz vorgesehene Verfahren für den Pfandverkauf (§§ 1228 ff. BGB) erfolgt in der Weise, dass die Sache an einen Gerichtsvollzieher (hier privatrechtlich handelnd) oder einen öffentlich bestellten Versteigerer übergeben wird. Unter Beachtung einer Reihe von Förmlichkeiten, z.B. öffentliche Bekanntmachung (§ 1237 BGB) wird die Sache öffentlich an den Meistbietenden versteigert. Die Miterben können mitbieten.

Wenn schon also nur noch der Weg über den Pfandverkauf offen bleibt, sollte einer der Miterben den Weg nach § 1246 BGB beschreiten und beim Amtsgericht beantragen, dass die Sache durch eine neutrale Person verkauft wird, weil dies im finanziellen Interesse aller Miterben liegt.[59] Diesen Antrag kann der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen stellen, denn einer familiengerichtlichen Genehmigung für diese Art des "Pfandverkaufs" bedarf es ebenso wenig wie für die Beauftragung eines Versteigerers.

Der Erlös aus dem Pfandverkauf fällt n...

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