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Erwirbt ein minderjähriger Miterbe einen Erbteil von einem Miterben derselben Erbengemeinschaft, der er selbst auch angehört, können die Eltern ihr Kind vertreten.

Wenn aber ein anderes minderjähriges Kind oder ein Elternteil der Veräußerer des Erbteils ist, kann er und der andere Elternteil das Kind, das den Erbteil erwerben will, nicht vertreten; dem steht das Verbot des In-Sich-Geschäfts und das der Doppelvertretung (§ 181 BGB) entgegen. Es muss für jedes beteiligte minderjährige Kind ein Ergänzungspfleger gemäß § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB bestellt werden.

Ist der veräußernde Miterbe ein Elternteil des Kindes, das den Erbteil erwerben will, oder der Ehegatte eines vertretungsberechtigten Elternteils, können die Eltern des Kindes dieses nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 BGB nicht vertreten. Es bedarf ebenfalls der Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB.[75]

Erwirbt ein Minderjähriger einen Erbteil von einem Dritten, wird das Kind von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten.

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