Rz. 49

Im Rahmen der Tätigkeit ergeben sich Aufwendungen, per definitionem freiwillige Vermögensopfer zum Zweck der Auftragserfüllung,[60] mit verschiedenem Inhalt und in unterschiedlicher Höhe. Diese sind im Rahmen der entgeltlichen Geschäftsbesorgung neben der Vergütung grundsätzlich zusätzlich zu dieser vom Vollmachtgeber gemäß § 670 BGB zu erstatten. Zu den Aufwendungen können Porto, Kopien, Telefon und Faxe sowie Fahrtkosten oder notwendige Übernachtungskosten gehören. Soweit der Anwalt seine Haftpflichtversicherung der Tätigkeit als Bevollmächtigter anpassen muss, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten ebenfalls als erstattungsfähige Auslagen von dem Vollmachtgeber verlangt werden können. Zu erstattungsfähigen Aufwendungen gehören nicht die allgemeinen Geschäftskosten des Anwalts mit dessen Bürobetrieb. Das Gleiche gilt für die Arbeitsleistung als beruflich tätiger Rechtsanwalt außergerichtlich oder in Gerichtsverfahren.[61] In Frage zu stellen ist, ob Besorgungen von persönlichem Charakter für den Vollmachtgeber als Aufwendungen zu bezeichnen sind.[62]

 

Rz. 50

Erstattungsfähige Aufwendungen müssen zu der Ausübung der Vollmacht gehören. Sie müssen in unmittelbarem kausalem Zusammenhang mit der Vollmacht stehen und als solche auch dem Interesse, mindestens dem mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers entsprechen. Bei der Auswahl der einzelnen Aufwendungen muss der Anwalt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.[63] Dieser gibt den Maßstab für den Erstattungsumfang. Die Erstattung selbst kann der Anwalt nach den Regeln der Geschäftsführung als direktes Geschäft von dem Vollmachtgeber verlangen.

 

Rz. 51

Die Verwendungserstattung gemäß § 670 BGB wird mit deren Vorfinanzierung durch den Anwalt fällig, spätestens mit dem Ende der Vollmacht. Auch hierzu ist es sinnvoll, eine klare Regelung bei der Vollmachtserteilung zu treffen, um spätere Irritationen, insbesondere Nachweis über den Verwendungsanfall und eine etwaige Verjährung, zu vermeiden. Als Möglichkeit bietet sich an, die Verwendungserstattung nach deren Entstehen an die zeitlich folgende Vergütungszahlung anzuknüpfen. Die Verwendungen sollten zur Prüfbarkeit von dem Anwalt dokumentiert und getrennt von der Vergütung ausgezahlt werden.

 

Rz. 52

Muster 12.13: Auslagenerstattung und deren Auszahlung

 

Muster 12.13: Auslagenerstattung und deren Auszahlung

Als dem Bevollmächtigten _________________________ zu erstattende Auslagen benennen die Parteien u.a. die Haftpflichtversicherungsbeiträge, die Kopien, die Fahrtkosten (mit der Höhe von 50 % über der Fahrtkostenerstattung von VV 7003 der Rechtsanwaltskostenvergütung) zzgl. MwSt., Porto, Vorkassezahlungen für private Belange des Vollmachtgebers. Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und kann je nach Anfall ergänzt werden. Die Auslagen werden monatlich nach deren Entstehen im Folgemonat zur Erstattung fällig.

Der Anwalt erhält die Kostenerstattung,

Alternative 1: indem der Vollmachtgeber ihn zur Entnahme aus seinem Vermögen autorisiert.

Alternative 2: indem der Vollmachtgeber ihm die Auslagen nach deren monatlichen schriftlichen Nachweis selbst erstattet. Sollte er hierzu nicht mehr in der Lage sein, ist der Ersatz- oder Kontrollbevollmächtigte oder ein vom Gericht bestellter Kontrollbetreuer hierzu verpflichtet.

Für die Auslagenerstattung nach dem Tod des Vollmachtgebers und fortgesetzter Handlung des bevollmächtigten Anwalts siehe Muster 12.12: Vergütungsfälligkeit letzte Alternativvorschläge (siehe Rdn 48).

[60] Dazu ausführlich Staudinger/Martinek/Omlor (2017), § 670 Rn 7.
[61] Zutreffend Staudinger/Martinek/Omlor (2017), § 670 Rn 9 u. 10.
[62] So aber Kurze/Kurze, VorsorgeR, § 670 Rn 2, der den Aufwendungsbegriff auch auf den Erwerb von Kleidungsstücken, Hygienebedarf im Pflegeheim und vergleichbare Artikel ausdehnt.
[63] BGHZ 95, 375, 388.

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