Rz. 5

Wird ein Anwalt mit einer Vorsorgevollmacht zum Bevollmächtigten bestellt und gleichzeitig eine Vollmachtsvereinbarung getroffen, geschieht dies vordringlich wegen der Stellung und der damit verbundenen beruflichen Tätigkeit, Erfahrung und Verantwortung des Anwaltes. Als Bevollmächtigter und Partei der Vereinbarung mit dem Vollmachtgeber (im Folgenden Bevollmächtigter genannt) handelt er in Ausübung seines Berufes als bestellter Rechtsanwalt. Die für die Anwaltstätigkeit bestehenden Berufsausübungsregelungen mit der BORA[8] und der BRAO[9] lassen die Übernahme einer Vollmacht durch den Anwalt grundsätzlich zu. Er muss allerdings beachten, dass er eine Vollmacht nur nach Maßgabe der §§ 45, 46 BRAO annehmen darf. Er darf etwa nicht im Vorfeld ebenfalls als Anwalt tätig gewesen sein, zum Beispiel mit der Beratung und/oder Erstellung der Vollmacht.[10] Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) berührt die Tätigkeit des Anwalts als Bevollmächtigter nicht, solange er als Anwalt zugelassen ist.[11]

 

Rz. 6

Für die Vorsorgevollmachten und die Bankvollmachten gelten bei dem Anwalt als Bevollmächtigten die gleichen berufsrechtlichen Anforderungen. So wie die Vorsorgevollmacht sich einerseits auf den gesamten Bereich der Finanzen einschließlich der Kontoführung erstreckt, ist diese von den Banken zu akzeptieren, auch wenn keine separate Bankvollmacht erteilt worden ist. Die Akzeptanz der Vorsorgevollmacht anstelle der Bankvollmacht lag bei den Banken in der Vergangenheit nicht immer vor. Bis heute wird die Vorsorgevollmacht von Banken fortlaufend eher negativ und sehr kritisch behandelt.[12]

 

Rz. 7

Ermächtigt ein Vollmachtgeber mit der Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten zur Kontoführung, so haftet die Bank für den Schaden, der sich aus der Verweigerung der Bank für den Vollmachtgeber ergibt, etwa die "überflüssige Einleitung eines Betreuungsverfahrens".[13]

Erteilt der Vollmachtgeber dem Anwalt nur eine reinen Bankvollmacht, ohne die sog. Bankgeschäfte in die Vorsorgevollmacht aufgenommen zu haben, muss der Anwalt die Allgemeinen Geschäftsbedingen der Bank bei seinem Handeln mitberücksichtigen.

 

Rz. 8

Muster 12.1: Baustein Grundmuster – Stellung des bevollmächtigten Anwalts

 

Muster 12.1: Baustein Grundmuster – Stellung des bevollmächtigten Anwalts

(Standort im Grundmuster I und II: [14] § 1)

Der Vollmachtgeber bevollmächtigt Anwalt _________________________ als beruflich tätigen Rechtsanwalt zwecks Ausübung der Vollmacht. Die berufliche Tätigkeit und die damit verbundenen Erfahrungen von _________________________ sind für den Vollmachgeber die Grundlage zur Übertragung der Vollmacht. Das Gleiche gilt für die Vereinbarung zur Ausübung der Vollmacht.

[8] Berufsordnung für Anwälte in der zuletzt geänderten Fassung vom 6.5.2019, BRAK-Mitt. 2019, 245. mit Geltung ab dem 1.1.2020.
[9] Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 5.10.2021, geändert durch Art. 22 des Gesetzes (BGBl I, 4607) dort §§ 3 Abs. 1 und 43a Abs. 1 BRAO.
[10] Fiala/Deinert, FamRZ 2017, 1899 m.w.N.
[11] Argumentum e contrario § 12 Abs. 1 Nr. 1c RDG.
[12] LG Detmold, Urt. v. 14.1.2015 – 10 S 110/14, FamRZ 2015, 1522; LG Kleve FamRZ 2015, 1523; AG Hamburg-Wandsbek, Beschl. v. 15.6.2017 – 706 XVII 53/17, NJW 2018, 564; LG Hamburg, Beschl. v. 30.8.2017 – 3 01 T 280/17, FamRZ 2018, 773; LG Konstanz, Beschl. v. 27.5.2020 – C 11 S 19/20, Rpfleger 2021, 500; AG Brandenburg, Beschl. v. 3.6.2021 – 85 XVII 79/2-, FamRZ 2021, 1745 f. m.w.N. Tersteegen, NJW 2007, 1717.
[13] LG Konstanz, Beschluss v. 27.5.2020 – C 11 S 19/20, Rpfleger2021, 500; AG Brandenburg, Beschl. v. 3.6.2021 – 85 XVII 79/21, FamRZ 2021, 1745. m.w.N.
[14] Grundmuster I und II siehe § 1 Rdn 8, 9.

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