Rz. 114

Eine insgesamt formell wirksame Geltendmachung des Teilzeitverlangens führt dazu, dass der Arbeitgeber in die Verhandlungsphase nach § 8 Abs. 3 TzBfG einzutreten hat. Den Arbeitgeber trifft insoweit aber keine echte Verpflichtung. Er hat auch die Möglichkeit, sich nicht zum Verlangen des Arbeitnehmers zu äußern. In diesem Falle treten jedoch die Fiktionswirkungen des § 8 Abs. 5 TzBfG ein (vgl. Rdn 125 ff.). Die dritte Konsequenz eines formal rechtswirksamen Verringerungsverlangens ist daher nicht eine Pflicht zur Erörterung, sondern vielmehr eine Obliegenheit zur Erörterung.[109]

[109] BAG v. 20.7.2004 – 9 AZR 626/03, BAGE 111, 260; ErfK/Preis, § 8 TzBfG Rn 15,

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