Rz. 102

Die Anträge auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit sind auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer nach überwiegend vertretener Auffassung[98] hieran gebunden ist, § 145 BGB. Er ist deshalb daran gehindert, einen einmal geäußerten Verteilungswunsch zu ändern. Dem Arbeitnehmer verbleibt nur, erneut die Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen und "dabei" (§ 8 Abs. 2 S. 2 TzBfG) die geänderte Festlegung der gewünschten Verteilung zu verlangen.[99] Hat der Arbeitge­ber die Verringerung berechtigt abgelehnt oder der Verringerung zugestimmt, so kann der Arbeitnehmer daher eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, § 8 Abs. 6 TzBfG. Entgegen dem Wortlaut ist gemeint, dass der Arbeitnehmer in den dargestellten Fällen keine erneute Geltendmachung eines Teilzeitanspruchs vornehmen kann.[100]

 

Rz. 103

Die Sperrzeit wird ausgelöst durch die berechtigte Ablehnung. § 8 Abs. 6 TzBfG soll nicht ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers sanktionieren. Die Sperrfrist greift deshalb nur im Falle einer Ablehnung aus materiellen Gründen, insbesondere aus betrieblichen Gründen. Weist der Arbeitgeber die Geltendmachung zurück, weil diese nicht fristgemäß war oder sich beispielsweise auf eine befristete Verringerung gerichtet hat, so beginnt keine Sperrfrist zu laufen. Der Arbeitnehmer kann somit unmittelbar nach der Zurückweisung erneut eine Verringerung beantragen.

 

Rz. 104

 

Hinweis

Der Arbeitgeber ist zur Zurückweisung eines formell unrichtigen Verringerungsersuchens nicht verpflichtet. Im Hinblick auf die Fiktionswirkung des § 8 Abs. 5 TzBfG und das damit verbundene Risiko sollte der Arbeitgeber jedoch auch eine solche Geltendmachung ausdrücklich zurückweisen. Hierbei sollte er auf die Gründe für die Zurückweisung verweisen und klarstellen, dass nicht konkludent beispielsweise eine Fristverkürzung vorgenommen wird.

 

Rz. 105

Eine berechtigte Ablehnung liegt i.S.d. § 8 Abs. 6 TzBfG nur dann vor, wenn der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen aufgrund betrieblicher Gründe zurückweist.[101]

 

Rz. 106

Nur die berechtigte Ablehnung begründet eine Sperrzeit nach § 8 Abs. 5 TzBfG. Ist die Ablehnung unberechtigt und macht der Arbeitnehmer dies erfolgreich gerichtlich geltend, so knüpft die Sperrzeit nicht an die (unberechtigte) Ablehnung an, sondern an die die Zustimmung ersetzende gerichtliche Entscheidung.

 

Rz. 107

Macht der Arbeitnehmer nicht gerichtlich geltend, dass die Ablehnung unberechtigt war, sondern nimmt diese hin, so kann die Berechtigung dieser ersten Ablehnung gleichwohl noch relevant werden. Denkbar ist nämlich der Fall, dass der Arbeitnehmer dann innerhalb der Zwei-Jahres-Frist ein (erneutes) Verringerungsersuchen geltend macht und der Arbeitgeber dieses mit Hinweis auf die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG und das vorherige Ersuchen zurückweist. In diesem Fall ist gerichtlich inzidenter auch die Berechtigung der ersten Ablehnung zu prüfen, da erst deren Berechtigung über die Frage entscheidet, ob eine Sperrfrist eingesetzt hat oder nicht.

 

Rz. 108

Die Sperre tritt weiterhin ein, wenn der Arbeitgeber dem Teilzeitverlangen zugestimmt hat. Gesetzlich genannt ist nur die ausdrückliche Zustimmung. Nach der ratio des § 8 Abs. 6 TzBfG, der für zwei Jahre Rechtssicherheit schaffen soll, knüpft die Sperrzeit aber nicht nur an die ausdrückliche Ablehnung an. Eine Sperrzeit folgt weiterhin auch, wenn die Zustimmung des Arbeitgebers durch gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist[102] oder die Zustimmung kraft Fiktionswirkung des Gesetzes als erteilt gilt.[103]

 

Rz. 109

Der Arbeitnehmer ist nur für zwei Jahre an einer weiteren Geltendmachung einer Verringerung gehindert. Auch ein rechtskräftiges Urteil, das die Zustimmung des Arbeitgebers im Hinblick auf die erste Verringerung ersetzt, hindert in seiner Rechtskraft nicht die erneute Geltendmachung. Denn mit dem ersten Urteil wird nur über den erstmalig geltend gemachten Anspruch entschieden. Macht der Arbeitnehmer dann später erneut eine Verringerung geltend, so ist dies ein neuer Tatbestand, der nicht von der Rechtskraft erfasst wird.

 

Rz. 110

Die Sperrfrist beginnt im Falle der Zustimmung des Arbeitgebers mit deren Zugang, da in diesem Moment der Änderungsvertrag zu Stande kommt.[104] Im Falle der berechtigten Ablehnung aufgrund betrieblicher Gründe beginnt die Frist mit Zugang der berechtigten Ablehnung.[105] Wird die Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt, so beginnt die Zwei-Jahres-Frist in dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils zu laufen, da die Zustimmung des Arbeitgebers erst zu diesem Zeitpunkt als erteilt gilt.[106] Im Falle der Fiktionswirkung ist der Moment maßgeblich, in dem die Zustimmung des Arbeitgebers fingiert wird. Da die Fiktionswirkung an das Vorliegen kumulativer Voraussetzungen anknüpft, ist der Zeitpunkt nicht zwingend eindeutig. In aller Regel wird dies jedoch der Ablauf der Zwei-Monats-Frist sein, innerhalb derer der Arbeitgeber zustimmen oder able...

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