Rz. 1

Der Anspruch des Arbeitnehmers richtet sich auf die "Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit". Da die Dauer der Arbeitszeit ein Hauptbestandteil des Arbeitsvertrages ist, lässt sich dieses nur durch Abschluss eines Änderungsvertrages erreichen. Ein solcher bedarf zweier übereinstimmender Willenserklärungen. Der Anspruch des Arbeitnehmers ist damit auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet.

 

Rz. 2

Nach der eindeutigen Regelung des § 8 Abs. 1 TzBfG richtet sich der Anspruch ausschließlich auf die Verringerung der mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Es besteht kein Anspruch auf Neuverteilung der Arbeitszeit auf den bisherigen Arbeitsplatz. Wenn also ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer die von ihm zu erbringenden Arbeitsstunden mit anderer Verteilung auf die Arbeitstage erbringen möchte, ist § 8 TzBfG hierfür keine Anspruchsgrundlage. Allerdings kann in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs eine geringfügige Verkürzung zum Anlass für eine Neuverteilung genommen werden. So hat das ArbG Stuttgart keine Bedenken dagegen gehabt, eine Verkürzung der Arbeitszeitdauer um 1¼ Stunden zum Anlass für eine vollständige Neuverteilung zu nehmen.[1]

 

Rz. 3

Der Anspruch nach § 8 TzBfG ist juristisch und politisch umstritten. Mit dem Anspruch greift der Gesetzgeber in den Kernbereich der Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers ein. Weiteres betroffenes Grundrecht ist die Vertragsfreiheit, die bei Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist. Diese Bedenken sind bereits im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens geäußert worden.[2] Die Gegenansicht sieht durch die Berücksichtigung der betrieblichen Belange sowie die Wichtigkeit des gesetzgeberischen Zieles die Belange des Arbeitgebers hinreichend geschützt und den Eingriff als gerechtfertigt. Dies gelte auch und gerade im Hinblick auf den gesetzlichen Kontrahierungszwang.[3]

[1] ArbG Stuttgart v. 23.11.2001 – 26 Ca 1324/01, NZA-RR 2002, 183 ff.; für engere Grenzen: ErfK/Preis, § 8 TzBfG Rn 6.
[2] Arbeitsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins, DB 2000, 2223 f.; Schiefer, DB 2000, 2120.
[3] ErfK/Schmidt, Art. 12 GG Rn 30.

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