Rz. 276

Die Veränderung der Verteilung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG setzt eine Ankündigung des Arbeitgebers voraus. Diese Ankündigung ist an keine Form gebunden. Obwohl der Wortlaut diesbezüglich nicht eindeutig ist, ist zu verlangen, dass die Erklärung dem Arbeitnehmer zugeht.

 

Rz. 277

Die Erklärung muss dem Arbeitgeber innerhalb von einem Monat vor der durch den Arbeitgeber beabsichtigen neuen Verteilung erreichen. Auf die Berechnung dieser rücklaufenden Frist sind die oben (unter Rdn 24 ff.) dargestellten Grundsätze anwendbar.

 

Rz. 278

Eine nicht fristgemäße Ankündigung führt zu denselben Konsequenzen wie ein nicht fristgemäß geltend gemachtes Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers. Folgt man diesbezüglich der Rechtsprechung, die die Einhaltung der Ankündigungsfrist nicht für eine Wirksamkeitsvoraussetzung hält, so gilt die Ankündigung des Arbeitnehmers als für den nächsten rechtlich möglichen Zeitpunkt vorgenommen.

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