Rz. 74

Der Anspruch nach § 8 TzBfG richtet sich auf die unbefristete Verringerung der Arbeitszeit. Ein Anspruch darauf, dass die Veränderung der ursprünglichen Arbeitsbedingungen befristet wird, ergibt sich nicht aus § 8 TzBfG[78] Die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit richtet sich nach § 9a TzBfG (sog. Brückenteilzeit).[79] Mit dem neu eingefügten § 9a TzBfG wird in Ergänzung zu dem Anspruch in § 8 TzBfG auf zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit ein neuer Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit geschaffen. Die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren der Antragstellung entsprechen überwiegend den Regelungen für den Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit. Deshalb wird in den gesetzlichen Vorschriften zur Brückenteilzeit auf die entsprechenden in der Praxis bekannten und genutzten Regelungen zur zeitlich nicht begrenzten Verringerung der Arbeitszeit verwiesen. Dies erleichtert es den Beteiligten, die Vorschriften zur Brückenteilzeit anzuwenden. Teilzeitansprüche aufgrund anderer Gesetze (z.B. nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) bleiben unberührt.[80]

 

Rz. 75

Nach § 9a Abs. 1 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.

 

Rz. 76

Die Vorschrift regelt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlangen können, dass ihre Arbeitszeit für einen im Voraus begrenzten Zeitraum verringert wird. Sie erhalten damit die Möglichkeit, ihrem Wunsch entsprechend für einen bestimmten Zeitraum in Teilzeit zu arbeiten, ohne befürchten zu müssen, auf unbestimmte Zeit in der Teilzeittätigkeit zu verbleiben. Durch die zeitliche Begrenzung wird sowohl für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber Planungssicherheit gewährleistet. Durch Tarifvertrag kann nach Abs. 6 ein abweichender Rahmen für den begehrten Zeitraum der Arbeitszeitverringerung vereinbart werden. Unabhängig davon bleibt es den Arbeitsvertragsparteien unbenommen, einvernehmlich einen anderen Zeitraum zu vereinbaren. Wie bei der zeitlich nicht begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG kann der Anspruch erst geltend gemacht werden, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Anders als bei der zeitlich unbegrenzten Teilzeitarbeit, gilt der Anspruch nur, wenn der Arbeitgeber in der Regel insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei bleiben nach § 9a Abs. 7 TzBfG die Personen in Berufsbildung unberücksichtigt.[81]

 

Rz. 77

Der Arbeitgeber kann nach § 9a Abs. 2 TzBfG das Verlangen des Arbeitnehmers nach Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen; § 8 Abs. 4 TzBfG gilt entsprechend. Ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann das Verlangen eines Arbeitnehmers auch ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des begehrten Beginns der verringerten Arbeitszeit bei einer Arbeitnehmerzahl von in der Regel mehr als 45 bis 60 bereits mindestens vier, mehr als 60 bis 75 bereits mindestens fünf, mehr als 75 bis 90 bereits mindestens sechs, mehr als 90 bis 105 bereits mindestens sieben, mehr als 105 bis 120 bereits mindestens acht, mehr als 120 bis 135 bereits mindestens neun, mehr als 135 bis 150 bereits mindestens zehn, mehr als 150 bis 165 bereits mindestens elf, mehr als 165 bis 180 bereits mindestens zwölf, mehr als 180 bis 195 bereits mindestens 13, mehr als 195 bis 200 bereits mindestens 14 andere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit nach Absatz 1 verringert haben.

 

Rz. 78

Bei dieser Berechnung werden auch die ersten 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Arbeitgebers mitgezählt. Nicht mitgezählt werden nach Absatz 7 Personen in Berufsbildung. Angerechnet werden nicht alle Teilzeitbeschäftigten, sondern nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit zeitlich begrenzter Teilzeitarbeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG. Stichtag für die Berechnung ist der geplante Tag des Beginns der Brückenteilzeit. Der Arbeitgeber hat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die voraussichtliche Situation an diesem Tag zu berücksichtigen. Eventuelle Änderungen nach der Entscheidung führen nicht zu einer Revidierung der Entscheidung.

 

Rz. 79

Wie bei der zeitlich nicht begrenzten Teilzeitarbeit kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Brückenteilzeit auch ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Regelung verweist auf die entsprechende Vorschrift in § 8 Abs. 4 TzBfG. Danach liegt ein ­betrieblicher Grund insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit...

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