Rz. 7

Gem. § 31 Abs. 2 WEG kann an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen ein Dauernutzungsrecht bestellt werden. Hierfür gelten die Vorschriften über das Dauerwohnrecht entsprechend (§ 31 Abs. 3 WEG), so dass auf das Muster (vgl. Rdn 1) und die Erläuterungen (vgl. Rdn 2 ff.) weitgehend verwiesen werden kann.

 

Rz. 8

An sich eignet sich das Dauernutzungsrecht besser als eine Dienstbarkeit zur dinglichen Absicherung von gewerblichen Miet- und Pachtverträgen, da neben der Veräußerbarkeit (vgl. oben Rdn 3) die weitgehende Möglichkeit zur Verdinglichung von Vereinbarungen gegeben ist (§ 33 Abs. 4 WEG). Damit kann auch bei Gewerberäumen optimaler Zwangsversteigerungsschutz erzielt und Vorsorge gegen eine Insolvenz des Vermieters getroffen werden. Dennoch ist es mit Ausnahme von Time-sharing-Modellen[2] praktisch kaum verbreitet, so dass mangels ausreichender Vertrautheit des Rechtsverkehrs von seiner Verwendung eher abzuraten ist.

[2] Statt aller Riecke/Schmid/Schneider, § 32 WEG Rn 25.

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