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Mit seiner Entscheidung in Sachen "Planet 49" hat der BGH inzwischen klargestellt, dass für den Einsatz von Cookies aufgrund einer europarechtskonformen Auslegung des TMG die vorherige Einwilligung des Webseitenbetreibers erforderlich ist.[56] Dies hat zur Folge, dass auch für das cookiebasierte Webseitentracking zwingend eine Einwilligung des Webseitenbesuchers erforderlich ist.[57]

[57] Der Gesetzgeber plant eine Anpassung des TMG aufgrund der europarechtlichen Vorgaben durch das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz – TTDSG, vgl. BT-Drucks 19/27441.

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