Ab 1.12.2021 gilt das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) v. 23.6.2021.[1]

Hintergrund des neuen Gesetzes war die Entscheidung des EuGH, dass wenn Webseiten-Betreiber eine Einwilligung für Cookies benötigen, Nutzer diese aktiv setzen müssen. Eine Einwilligung durch ein voreingestelltes "Ankreuzkästchen", das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, gilt nicht als wirksam erteilte Einwilligung.[2]

Daraufhin entschied der BGH, dass derjenige, der Cookies auf Internetseiten setzen will, in jedem Fall die aktive Zustimmung des Nutzers benötige. Ein voreingestellter "Haken" im Feld zur Cookie-Einwilligung benachteilige den Nutzer unangemessen. Damit hat der BGH zugleich Cookie-Banner für unrechtmäßig erklärt, wenn diese nur "weggeklickt" werden können.[3]

§ 25 Abs. 1 TTDSG: Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen. Der Verstoß gegen § 25 Abs. 1 TTDSG ist eine Ordnungswidrigkeit gem. § 28 Abs. 1 Nr. 13 TTDSG und kann mit einer Geldbuße bis zu 300.000 EUR geahndet werden.

 
Hinweis

Website-Betreiber müssen sich unbedingt von Experten beraten lassen

Für die Betreiber von Websites bedeutet das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz vor allem geänderte Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Cookies.

Technisch erforderliche Cookies, z. B. zur störungsfreien Auslieferung des Telemediums, bedürfen keiner Einwilligung gem. § 25 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG, während Marketing-Cookies unstreitig eine Einwilligung voraussetzen. Für funktionale Cookies gilt § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG.

Die 104. Datenschutzkonferenz (DSK) hat die aktualisierte Fassung der Orientierungshilfe Telemedien im Dezember 2022 nach einer öffentlichen Konsultation veröffentlicht.[4]

Es besteht z. B. ein Unterlassungsanspruch gegen die Deutsche Telekom wegen der Datenweitergabe an Google durch Nutzung von Google Analytics ohne ausreichende Einwilligung.[5]

§ 25 TTDSG ist ein Verbraucherschutzgesetz i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG.[6]

[1] BGBl 2021 I S. 1982; https://dsgvo-gesetz.de/ttdsg/, letzter Abruf 6.7.2023; BT-Drs. 19/27441; BT-Drs. 19/29839.
[2] EuGH, Urteil v. 1.10.2019, Rs. C-673/17 (Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. / Planet49), NJW 2019 S. 3433.
[5] LG Köln, Urteil v. 23.2.2023, 330 O 376/22, GRUR-RS 2023, 9811.
[6] LG München I, Endurteil v. 29.11.2022, 33 O 14776/19, K & R 2023 S. 220.

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