Rz. 42

Ist zum Zeitpunkt der Beendigung der Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach der Beendigung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist, die Klage erhebt (§ 494a Abs. 1 ZPO).

 

Rz. 43

Kommt der Antragsteller dieser Anordnung des Gerichts nicht nach und stellt der Antragsgegner einen Kostenantrag, hat das Gericht durch Beschluss auszusprechen, dass der Antragsteller die dem Antragsgegner in diesem Verfahren erwachsenen Kosten zu tragen hat. Diese Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 494a Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 44

 
Hinweis

Beide in § 494a ZPO genannten Anordnungen setzten zwingend einen Antrag voraus. Wird ein entsprechender Antrag nicht gestellt oder versäumt, erfolgen seitens des Gerichts keine weiteren Maßnahmen.

 

Rz. 45

Das selbstständige Beweisverfahren, das gebührenrechtlich ein eigenständiges Verfahren ist, kennt weder eine obsiegende noch unterlegene Partei im Sinne von § 91 ZPO, da dieses Verfahren zu keiner Streitentscheidung führt, so dass grundsätzlich ein Kostenausgleich nicht stattfindet. Die Kostenentscheidung können die Parteien in einem sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahren einbeziehen.

 

Rz. 46

Da das selbstständige Beweisverfahren kein Ausforschungsprozess ist und den Zweck und die Absicht haben soll, durch diese Beweiserhebung einen Hauptsacheprozess vorzubereiten oder aber auch im Wege einer vergleichsweisen Erledigung i.S.v. §§ 485 Abs. 2, 494 Abs. 3 ZPO zu verhindern oder zu beenden, gibt die in § 494a Abs. 2 ZPO getroffene Regelung dem Antragsgegner das Recht, die ihm erwachsenen Kosten gegen den Antragsteller durch Beschluss und ohne eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren feststellen zu lassen, sofern der Antragsteller das Hauptsacheverfahren nicht betreibt.

 

Rz. 47

Da der Antragsgegner ebenfalls die Möglichkeit hat, Gegen- bzw. Beweisanträge in dem selbstständigen Verfahren zu stellen, kann auch der Antragsteller Gebrauch von der Vorschrift des § 494a ZPO machen

 

Beispiel:

Nach erfolgter Beweisaufnahme, in deren Verlauf sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner Beweisanträge gestellt haben und über die Beweis erhoben worden ist, erhebt der Kläger Leistungsklage. Der Antragsgegner, der ebenfalls einen eigenständigen Beweisantrag gestellt hat, wäre, sofern der Antragsteller den Antrag gem. § 494a Abs. 1 ZPO stellt, gehalten, Feststellungsklage zu erheben.

 

Rz. 48

 

Tipp:

Dem Antragsteller gem. § 494a Abs. 2 ZPO (dies kann entweder der Antragsteller oder Antragsgegner des selbstständigen Beweisverfahrens sein) ist vor Stellung dieses Antrages zu empfehlen, den Antragsgegner zunächst aufzufordern, auf den geltend gemachten Anspruch, gleich aus welchem Grund, zu verzichten. Erteil der Antragsteller diese Verzichtserklärung nicht, besteht zweifelsfrei ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag gem. § 494a Abs. 2 ZPO.

 

Rz. 49

Versäumt der nach § 494a Abs. 2 ZPO Betroffene die Klageerhebung, erlässt das Gericht nach Ablauf der Frist und Anhörung auf Antrag den Kostenbeschluss. Verzichtet der Antragsteller nach einem für ihm negativen Beweisergebnis auf die Klageerhebung, ist eine Fristsetzung nicht erforderlich.

Das Gericht entscheidet dann analog gem. des Verzichtes durch Kostenbeschluss. Wird die Festsetzung durch das Gericht verweigert oder die Kostentragung durch Beschluss ausgesprochen, kann der Betroffene dagegen gem. § 567 Abs. 1 ZPO sofortige Beschwerde einlegen, Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 ZPO ist ebenfalls möglich, sofern diese

a) beantragt wurde
b) und die Kammer oder der Senat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat.
 

Rz. 50

Muster 12.3: Antragsmuster zur Anordnung einer Frist zur Klageerhebung

 

Muster 12.3: Antragsmuster zur Anordnung einer Frist zur Klageerhebung

An das

AG/LG _________________________

Antrag auf Anordnung einer Frist zur Klageerhebung gem. § 494a ZPO

In dem selbstständigen Beweisverfahren

Antragsteller _________________________ ./. Antragsgegner

Geschäftszeichen: _________________________ OH _________________________/18

beantrage ich namens und in Vollmacht des Antragsgegners:

1.

dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Klageerhebung in dem Hauptsacheverfahren zu setzen – die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird – jedoch nicht vier Wochen seit Antragstellung überschreiten sollte.

2.

Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist, dem Antragsteller die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.

Begründung:

Das zum o.a Geschäftszeichen geführte Beweisverfahren hat nach der vom Gericht gesetzten Stellungnahmefrist zum Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen vom _________________________ seine Beendigung gefunden.

Die Parteien haben in dem Beweisverfahren keine Einigung erzielt, Ergänzungen wurden ebenfalls nicht gestellt, eine vom Antragsgegner mit Schreiben vom _________________________ angeforderte Verzichtserklärung hat der Antragsteller – tro...

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