Rz. 61

Hinsichtlich der Anfechtung der Entscheidung über den Beweisantrag ist zu differenzieren: Eine Beweisanordnung ist nicht anfechtbar;[79] entsprechendes gilt für die Entscheidung, das selbstständige Beweisverfahren fortzusetzen.[80] Dagegen ist die Ablehnung eines Beweisantrags mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 490 Abs. 1 ZPO. Eine sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch statthaft, soweit sie sich – vor Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens – gegen die Zurückweisung des Antrags auf Ergänzung oder Erläuterung des Sachverständigengutachtens richtet. Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO[81] oder die gerichtliche Anforderung eines Kostenvorschusses ist hingegen auch im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.[82] Auch die Ablehnung einer im selbstständigen Beweisverfahren begehrten Anordnung der Urkundenvorlegung gem. § 142 Abs. 1 ZPO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.[83]

[80] OLG Celle BeckRS 2014, 07112.
[81] BGH r+s 2011, 44.

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