Rz. 23

1. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt im Beschlussweg.
2. In dem Beschluss hat das Gericht bei Stattgeben des Antrages die Tatsachen über die der Beweis zu erheben ist, die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen.
3. Ein stattgebender Beschluss ist nicht anfechtbar (BGH, 9.2.2010 – VI ZB 59/09).
 

Rz. 24

Da eine mündliche Verhandlung gem. § 128 ZPO im selbstständigen Beweisverfahren freigestellt ist, ist die Anhörung des Antragsgegners notwendig. Etwas anderes gilt dann, wenn wegen Eilbedürftigkeit eine sofortige Entscheidung über den Antrag notwendig ist. In diesem Fall sind der Antrag und der Beschluss dem Gegner mitzuteilen.

 

Rz. 25

Der Antragsgegner hat die Möglichkeit, einen Gegenantrag zu stellen, Beweismittel zu beantragen oder einen Gegenbeweis anzutreten.

 

Rz. 26

Da der Beschluss inhaltlich einem Beweisbeschluss gem. § 359 ZPO entspricht, ist dieser zwar nicht anfechtbar, dafür jedoch jederzeit abänderbar z.B. nach erfolgter Gegenvorstellung.

 

Rz. 27

 

Gegenvorstellung:

Die Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie ist ein formloser Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Gerichts (auch Behörden), bei denen Beschlüsse nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden können.

Hiervon ausgenommen sind jedoch solche Entscheidungen, die gem. § 321 ZPO im Wege der sog. Anhörungsrüge angefochten werden können.

Hinzuweisen ist auf eine Entscheidung des BGH v. 26.4.2001 (Az. IX ZB 25/01), wonach die Frist zur Einlegung der Gegenvorstellung – zumindest im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – zwei Wochen seit Zustellung der anzugreifenden Entscheidung beträgt.

 

Rz. 28

Eine Begründung des Beschlusses erfolgt, wenn die Entscheidung des Gerichts entweder vom Antrag des Antragsstellers oder des Antragsgegners abweicht, ansonsten bedarf der Beschluss keiner Begründung.

 

Rz. 29

Erlässt das Gericht einen abweisenden Beschluss wegen

a) eines unzulässigen Gesuches
b) fehlender Zuständigkeit
c) Ungeeignetheit des Beweismittels

ist das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig sowie im Weiteren die Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO.

 

Rz. 30

Ein Beschwerderecht ist nicht gegeben,

wenn sich das Gericht bei seiner Auswahl des Sachverständigen nicht an dem Vorschlag der Partei orientiert,
eine wiederholte oder nachträgliche Vernehmung eines Zeugen ablehnt (§§ 398, 402, 412 ZPO),
bei Anforderung eines Auslagenvorschusses für den Sachverständigen.

Anberaumung eines Anhörungstermins anstelle der Einholung eines beantragten Obergutachtens (vgl. Zöller, § 490 ZPO Rn 4).

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