Rz. 21

Für das isolierte Beweisverfahren ist ein "rechtliches Interesse" erforderlich. Ein solches ist gegeben, wenn die beweisliche Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreites dienen kann. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist nach der Rechtsprechung des BGH generell weit auszulegen. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits kann ein selbstständiges Beweisverfahren auch dann dienen, wenn der Antragsgegner eine gütliche Streitbeilegung bereits bestimmt und scheinbar endgültig abgelehnt hat. Allein die mögliche Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens genügt. Das verbleibende Risiko trägt – wie in jedem selbstständigen Beweisverfahren – der Antragsteller. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung hinsichtlich des Hauptanspruchs ist grundsätzlich nicht von Bedeutung. Ein rechtliches Interesse kann nur dann verneint werden, wenn der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann.[32]

 

Rz. 22

 

Hinweis

Noch nicht geklärt ist, ob ein zu Verfahrensbeginn gegebenes rechtliches Interesse wegfallen kann. Beispiel: Der Antragsteller begehrt Feststellungen nach § 485 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Klärung Behandlungsfehlervorwürfe) und § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO (Folgenbetrachtung). Verläuft die Begutachtung zu den Behandlungsfehlervorwürfen zweifelsfrei unergiebig und werden auch im Übrigen zur Begründung des Anspruchs keine Anhaltspunkte angeführt, kann für die grundsätzlich nach § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO eröffnete Begutachtung des Schadensumfangs das rechtliche Interesse fehlen. Dies beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens fehlt, wenn evident ist, dass der behauptete Anspruch nicht bestehen kann.[33] Insofern sollte auch innerhalb des Verfahrens das rechtliche Interesse wegfallen können.[34]

[32] Vgl. zum Ganzen BGH NJW 2004, 3488. Siehe auch BGH NJW-RR 2006, 1454: Kein rechtliches Interesse für selbstständigen Beweisverfahren zur Vorbereitung eines Sachverständigenhaftungsprozesses nach § 839a BGB, wenn innerhalb des Vorprozesses noch die Möglichkeit einer Korrektur des Gutachtens besteht.
[34] OLG Koblenz MedR 2017, 246 m. zust. Anm. Laumen.

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