Rz. 18

Der Beschuldigte hat gemäß § 219 StPO die Möglichkeit, einen von ihm benannten Sachverständigen gemäß § 220 StPO selbst zu laden. Die Ladung ist auf dem in § 38 StPO vorgeschriebenen Weg – also mit Hilfe des Gerichtsvollziehers – zu bewirken. Wenn der Beschuldigte nun einen entsprechenden Beweisantrag stellt, ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Sachverständigen anzuhören. Eine Ablehnung des Beweisantrages kann nur noch mit der Begründung erfolgen, die Beweiserhebung sei unzulässig, die Tatsachen seien offenkundig oder schon erwiesen, zwischen der zu beweisenden Tatsache und dem Gegenstand der Urteilsfindung fehle der Sachzusammenhang, die zu beweisende Tatsache sei völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 S. 2 StPO bzw. der Beweisantrag sei lediglich zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden. Diese Ablehnungsgründe sind sehr eng anzuwenden.[27]

Insbesondere kann der Beweisantrag nicht wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache, Wahrunterstellung und wegen eigener Sachkunde des Gerichts abgelehnt werden.

Zitat

"Da der Sachverständige gemäß § 38 StPO geladen und erschienen war, durfte das Landgericht seine Vernehmung nur unter den Voraussetzungen des § 245 Abs. 2 StPO ablehnen. Anhaltspunkte dafür, daß der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens ohne weitere Vorbereitung nicht in der Lage gewesen wäre – wie der GBA in seiner Antragsschrift ausführt – und aus diesem Grund kein präsentes Beweismittel war (vgl. BGHSt 6, 289, 291), sind nicht ersichtlich. Das Landgericht musste den gemäß § 245 Abs. 2 StPO beantragten Beweis erheben. Die Beweiserhebung war zulässig. Der Grundsatz, daß die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen zum “Wesen der richterlichen Rechtsfindung gehör' (…) berührt nicht die Zulässigkeit einer Beweiserhebung durch Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens, sondern rechtfertigt allein die Ablehnung entsprechender Beweisanträge unter Hinweis auf die eigene Sachkunde des Gerichts (§ 244 IV 1 StPO)."[28]

 

Rz. 19

Auch die Ablehnung des Beweisantrages mit der Begründung, die Beweistatsache sei offenkundig bzw. das Gericht sehe aufgrund eines bereits erstatteten Gutachtens das Gegenteil der Beweisbehauptung bereits für erwiesen, ist nicht zulässig.[29]

Zitat

"Freilich wäre – bei isolierter Betrachtung – nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht eine Aussetzung der Hauptverhandlung abgelehnt hat, denn ein von der Verteidigung vorgeladener Sachverständiger ist nur dann ein präsentes Beweismittel, wenn er in der Hauptverhandlung auf die Erstattung seines Gutachtens vorbereitet ist oder auf dieser Grundlage unmittelbar zur Sache gehört werden kann (…). Er muß sein Gutachten mithin aufgrund des Wissens erstatten, das er zum Zeitpunkt seiner Vernehmung bereits erworben hat. Das Gericht ist nicht gehalten, ihm während laufender Hauptverhandlung Gelegenheit zur Vorbereitung seines Gutachtens zu geben und dabei Verfahrensverzögerungen hinzunehmen (…). Ist hingegen eine Vorbereitung des Sachverständigen ohne Verzögerung der Hauptverhandlung möglich, so muß das Tatgericht diese gestatten (…)."[30]

 

Rz. 20

Muster 1: Ladung des Sachverständigen gem. § 38 StPO

 

Muster: Ladung des Sachverständigen gem. § 38 StPO

Sachverständigenladung

In der Strafsache_________________________

wegen _________________________

lade ich Sie hiermit gem. § 220 ZPO als Verteidiger des _________________________ als Zeuge/Sachverständiger zu der am _________________________ um _________________________ vor dem Landgericht in _________________________, Straße/Nr. _________________________ Zimmer _________________________, stattfindenden Hauptverhandlung.

Die Ihnen gesetzlich zustehende Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis ist bei dem genannten Gericht hinterlegt, wie dieses unten bestätigt wird.

Ich verweise vorsorglich auf die nach § 72 StPO auch für Sachverständige geltende Bestimmung des § 51 Abs. 1 StPO, welche lautet: "Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge, der nicht erscheint, ist in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten sowie zu einer Ordnungsstrafe in Geld und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurteilen. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann die Strafe noch einmal erkannt werden."

_________________________

Rechtsanwalt

 

Rz. 21

Zu beachten ist, dass die Vernehmung eines ohne Vorladung nach § 38 StPO vom Angeklagten gestellten Sachverständigen sich nicht nach § 245 Abs. 2 StPO, sondern nach § 244 Abs. 2 bis 4 StPO richtet.[31]

Will man also sichergehen, dass der Sachverständige vernommen wird, so muss man (den beschwerlichen) Weg nach § 38 StPO wählen. Es empfiehlt sich allerdings häufig, vor der Hauptverhandlung mit dem Vorsitzenden zu telefonieren und ihm anzukündigen, dass man beabsichtige, einen Sachverständigen nach § 38 StPO zu laden. Oft kann dann mit dem Gericht vereinbart werden, dass diese Prozedur nicht notwendig ist und der Sachverständige auf jeden Fall angehört wi...

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