Rz. 14

Nach der Rechtsprechung des BFH war die Steuerschuld bei Fremdverwaltung grundsätzlich dem Erben zuzurechnen, obwohl der Erbe keinen Einfluss auf die Entstehung der Steuer hat. Dies hat die Konsequenz, dass er mit seinem Eigenvermögen hierfür haftet und eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass nicht in Anspruch nehmen kann.[21] Etwas anderes sollte nach einem späteren Urteil nur in einem Ausnahmefall gelten, wenn der Erblasser durch eine Rechtshandlung einen Geschehensablauf ins Werk setzt, kraft dessen es nach dem Erbfall und nach Eröffnung der Nachlassinsolvenz im Nachlassvermögen zwangsläufig, ohne irgendein Handeln des Erben oder des Insolvenzverwalters, zu einem Güteraustausch gekommen ist (hier: Veräußerungsgewinn anstelle einer Schiffspart).[22] Die Literatur wollte diese Einkommensteuerverbindlichkeiten hingegen als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigen.[23]

 

Rz. 15

Durch diese BFH-Rechtsprechung kam es zu einem Konflikt zwischen Nachlassverwalter und Erben. Denn die Einnahmen aus der Nachlassverwaltung muss der Verwalter zur Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten verwenden und darf sie nicht an den Erben auskehren. Der Erbe muss dagegen aus seinem Eigenvermögen für diese Einnahmen entsprechende Steuern abführen. Diesen Konflikt hat der BFH jetzt durch Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung beendet:[24] Im Fall der Nachlassverwaltung kommt es für die Beschränkung der Erbenhaftung gem. § 45 Abs. 2 S. 1 AO i.V.m. § 1975 BGB nunmehr allein darauf an, ob zivilrechtlich eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt. Dass der Nachlass weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt ist, führt nicht zur Ablehnung einer solchen Nachlassverbindlichkeit. Wird eine Steuerschuld der Erben durch die Tätigkeit des Nachlassverwalters verursacht, liegt zivilrechtlich vielmehr eine Nachlassverbindlichkeit in Form der Erbfallschuld vor.

 

Rz. 16

Für die praktische Umsetzung in der Steuererklärung werden hierbei zwei Wege aufgezeigt: Entweder gibt der Nachlassverwalter eine Teil-Steuererklärung für die seine Verwaltung betreffenden Einnahmen (§ 34 Abs. 3 AO) ab, die vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung in der Einkommensteuererklärung des Erben integriert wird. Oder der Verwalter überlässt dem Erben die notwendigen Unterlagen, damit dieser eine einheitliche Steuererklärung abgibt.[25]

[23] Vgl. eingehend: Joachim, Rn 74 ff.; Paus, DStZ 1993, 82 ff.; Pfeuffer, in: Roth/Pfeuffer, Praxishandbuch für Nachlassinsolvenzverfahren, S. 272 f.; Staats, Einkommensteuer und Erbenhaftung, Diss. Freiburg 2006, S. 239 ff.
[24] BFH v. 10.11.2015 – VII R 35/13, NJW 2016, 1839 = ZEV 2016, 340 mit Anm. Graf Wolffskeel v. Reichenberg.
[25] Pfeuffer, in: Roth/Pfeuffer, Praxishandbuch für Nachlassinsolvenzverfahren, S. 273.

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