Rz. 53

Legt der Anwalt das Mandat nieder, muss er dem Mandanten noch dessen notwendiges Vorgehen mitteilen. Er muss ihn insbesondere kurz über den Stand der Sache informieren und ihn darauf hinweisen, dass er sich einen anderen Anwalt suchen muss, sofern es sich um ein Verfahren mit Anwaltszwang handelt. Darüber hinaus muss der Anwalt auch ihm zugestellte Schriftstücke dem ehemaligen Mandanten noch einige Zeit lang weiterleiten. Eine Niederlegung zur Unzeit ist nicht statthaft und kann zur Haftung des Rechtsanwalts führen, wenn der bisherige Mandant hierdurch einen Schaden hätte.

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