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Wie zuvor bereits dargelegt, hat die Bedeutung der Anwaltszulassung an einem bestimmten Gericht seit 1999 relevant abgenommen, da anders als früher die bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Anwälte bundesweit vor allen Amts- und Landgerichten in Zivilsachen auftreten können und seit dem Jahr 2007 auch vor allen Oberlandesgerichten.

In Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzrechtsstreitigkeiten kann jeder Rechtsanwalt in jeder Instanz der entsprechenden Fachgerichte tätig werden, außerdem in Strafsachen vor den ordentlichen Gerichten.

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