Rz. 97

Die Abänderung kann auch in den Fällen des § 51 Abs. 3 nicht immer, sondern nur bei einer wesentlichen Wertdifferenz verlangt werden. Die Wesentlichkeitsgrenze ist für diese Fälle in § 51 Abs. 3 Satz 3 VersAusglG besonders geregelt: Sie ist überschritten, wenn der Wertunterschied mindestens 2 % der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV Sozialgesetzbuch beträgt.

 

Rz. 98

Obwohl das auf den ersten Blick nicht so aussieht, ist die Wertgrenze mit derjenigen des § 51 Abs. 1 VersAusglG identisch. Während § 225 Abs. 3 FamFG eine Wertänderung des Ausgleichswerts als Grundlage hat, kommt es in § 51 Abs. 3 VersAusglG auf die Wertänderung des Ehezeitanteils an, der doppelt so hoch ist wie der Ausgleichswert. Wirtschaftlich entspricht also eine Wertänderung des Ausgleichswerts um 1 % einer Wertänderung des Ehezeitanteils um 2 %.

 

Rz. 99

Zu beachten ist, dass es hier nicht auf die Werte zum Zeitpunkt des Eheendes ankommt, sondern auf diejenigen zum Zeitpunkt der Stellung des Abänderungsantrags. Derzeit (2016) beträgt die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV 2.905 EUR. Die Zweiprozentgrenze ist deswegen überschritten, wenn die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem aktualisiert dynamisierten Ehezeitanteil mindestens 58,10 EUR beträgt.

 

Rz. 100

 

Beispiel

Der im Beispiel (siehe Rdn 92) ermittelte Wertunterschied liegt bei 53,49 EUR, die Zweiprozentgrenze ist erst bei 58,10 EUR überschritten. Vorbehaltlich der in der übernächsten Randnummer genannten Möglichkeit, dass eine Wartezeit erfüllt werden kann, ist die Abänderung in diesem Fall also nicht möglich.

 

Rz. 101

 

Beispiel

Am 1.9.2000 wurde rechtskräftig über den Versorgungsausgleich entschieden; die ausgleichspflichtige Person war zu diesem Zeitpunkt 55 Jahre alt. Dabei war u.a. auch ein in der Anwartschaftsphase statisches, in der Leistungsphase dynamisches betriebliches Anrecht auszugleichen. Das Gericht ermittelte aufgrund der Auskunft des Versorgungsträgers einen monatlichen Rentenbetrag von 469,40 DM (= 240 EUR) als Ehezeitanteil und errechnete daraus nach § 1587a Abs. 4, 3 Nr. 2 BGB a.F. mit der damals geltenden BarwertVO einen Barwert von 45.963,64 DM (= 12 × 469,40 DM × 8,2 [= 5,1 × 1,6]). Daraus berechnete das Gericht eine dynamische Rente durch fiktive Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung: Der Betrag wurde mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor in Entgeltpunkte umgerechnet. Diese wurden dann mithilfe des aktuellen Rentenwerts in eine Rente umgerechnet: 45.963,64 DM × 0,0000950479 = 2,1844 EP; 4,3688 EP × 48,58 DM = 212,24 DM (= 108,52 EUR). Diesen Wert stellte das Gericht zur Ermittlung des Saldos für den Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung in die Versorgungsbilanz ein.

Anschließend werden die so ermittelten Entgeltpunkte mit dem derzeit gültigen aktuellen Rentenwert (2016: 30,45 EUR) multipliziert. Im vorliegenden Fall bedeutet das: 4,3688 EP × 30,45 EUR = 133,02 EUR.

In dem Beispiel beträgt der aktualisierte dynamisierte Rentenwert nur 133,02 EUR. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist somit in der Zeit zwischen dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Jahr 2000 und dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG (2016) nicht der damals angenommene Wertzuwachs erfolgt. Vielmehr beträgt die Differenz zu dem tatsächlichen Wert des Anrechts (240 EUR – 133,02 EUR = 106,98 EUR).

Der Wertunterschied liegt bei 106,98 EUR, die Zweiprozentgrenze ist bei 58,10 EUR Differenz überschritten. Vorbehaltlich des § 51 Abs. 4 VersAusglG (siehe Rdn 103 ff.) ist die Abänderung in diesem Fall also möglich.

 

Rz. 102

Eine wesentliche Wertveränderung ist außerdem anzunehmen, wenn durch den Ausgleich ein eine Wartezeit erfüllt werden kann, die bislang noch nicht erfüllt war (§ 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG).

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