Rz. 130

Beiträge, die zur Begründung von Anrechten zugunsten des Ausgleichsberechtigten an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt worden sind (z.B. Fälle des § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F.), sind an den Ausgleichsberechtigten zurückzuerstatten. Anders als früher (vgl. § 10a Abs. 8 VAHRG a.F.) ergibt sich diese Folge jetzt unmittelbar aus dem Gesetz, sodass es keiner gerichtlichen Anordnung hierzu bedarf. Gleichwohl wird man den Hinweis darauf in der Abänderungsentscheidung für zulässig halten können.

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