1. Voraussetzungen

 

Rz. 80

Klagen auf Zustimmung oder Einwilligung in Handlungen zur ordnungsgemäßen Verwaltung etc. sind im Erbrecht sehr häufig. Der große Vorteil dieser Titel ist, dass die Willenserklärung nicht speziell vollstreckt werden muss, weil der Titel die Willenserklärung gem. § 894 ZPO ab Rechtskraft ersetzt.

Damit die Fiktion des § 894 ZPO eintritt, bedarf es zunächst eines rechtskräftigen Titels. Neben

inländischen Urteilen
ausländischen Urteilen

in Verbindung mit einer inländischen Vollstreckbarkeitsentscheidung nach §§ 722, 723 ZPO können daher auch

Verfügungen im Wege der einstweiligen Verfügung
gerichtliche Beschlüsse
Schiedssprüche nach § 1040 ZPO und auch
Anwaltsvergleiche gem. § 1044b ZPO

als rechtskräftiger Titel im Sinne des § 894 ZPO in Betracht kommen, sofern sie gerichtlich für vollstreckbar gem. § 1042a ZPO erklärt wurden.

 

Rz. 81

Dementsprechend ist § 894 ZPO nicht auf einen Prozessvergleich oder auf eine vollstreckbare Urkunde gem. § 794 Nr. 5 ZPO anwendbar. Derartige Urkunden sind nicht der Rechtskraft fähig, so dass lediglich eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO in Betracht käme.[88] Alternativ kann ein Prozessvergleich auf Abgabe einer Willenserklärung auch mit der Leistungsklage durchgesetzt werden.[89]

Soll in einem Prozessvergleich die Abgabe einer Willenserklärung aufgenommen werden, ist ratsam, sofort die Willenserklärung selbst vollständig in den Prozessvergleich aufzunehmen. Hierdurch tritt die Wirkung des § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO in Kraft und eine Vollstreckung ist nicht mehr notwendig.

 

Rz. 82

Des Weiteren muss der rechtskräftige Titel die formelle Rechtskraft haben. Er muss also unanfechtbar geworden sein. Die bei anderen Zwangsvollstreckungen notwendigen Voraussetzungen wie Vollstreckungsklausel und die Zustellung des Titels ist nicht notwendig.

 

Rz. 83

Die Willenserklärung gilt mit Eintritt der Rechtskraft als abgegeben gem. § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Titel vollstreckt sich quasi selbst und ersetzt die Erklärung in der für sie erforderlichen Form.

Dies gilt auch dann, wenn Schriftform oder eine notarielle Form für die Willenserklärung vorgeschrieben ist.[90] Weitere zur Vollendung des Rechtsgeschäftes erforderliche Voraussetzungen werden jedoch durch die Verurteilung zur Abgabe der Willenserklärung nicht ersetzt.[91] Somit ist eine empfangsbedürftige Erklärung erst mit Zugang gemäß § 130 BGB wirksam. Ferner wird lediglich die Erklärung des Schuldners nicht auch diejenige Willenserklärung des Gläubigers oder eines anderen Dritten ersetzt. Besonderheiten gelten auch bei Genehmigungen, die nicht nur den Schutz des Schuldners bezwecken und nicht für die Wirksamkeit der Willenserklärung des Schuldners, für die des gesamten Rechtsgeschäftes erforderlich sind. Auch hier gilt nicht die Fiktion des § 894 ZPO.[92]

 

Rz. 84

Wurde der Schuldner nur verurteilt, wenn der Gläubiger zuvor Zug um Zug gegen die Leistung des Schuldners selbst eine eigene Leistung erbringt, so kann die Zwangsvollstreckung gem. §§ 756, 765 ZPO nicht beginnen, bevor der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher oder dem Vollstreckungsgericht nachgewiesen hat, dass er seine Leistung angeboten hat. § 894 Abs. 1 S. 2 ZPO muss bei Titeln auf Abgabe einer Willenserklärung das Angebot bereits vor Klauselerteilung erfolgen, da damit schon die vollständige Vollstreckungswirkung gemäß § 726 Abs. 2 ZPO eintritt.

 

Rz. 85

Ist die Verurteilung nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erfolgt, ist dem Gläubiger durch seine Sicherheitsleistung nur insoweit gedient, als er wegen der Kosten die Vollstreckung betreibt. In der Hauptsache bedarf es weiterhin des Eintritts der Rechtskraft, damit die Fiktion des § 894 Abs. 1 ZPO beginnt.

 

Rz. 86

Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, aufgrund deren eine Eintragung in das Grundbuch oder ein Register erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruches gem. § 895 S. 1 ZPO als bewilligt. Die Vormerkung oder der Widerspruch erlöschen, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.

Beim Grundbuchamt oder dem Register kann als umgehend der Antrag auf Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch (oder der entsprechenden Registereintragung) gestellt werden, wobei allerdings zuvor die angeordnete Sicherheit geleistet werden muss.[93]

Soll aufgrund eines Urteils, das eine Willenserklärung ersetzt, eine Eintragung z.B. in ein Wohnungs-, Erbbau- oder Teileigentumsgrundbuch vorgenommen werden, so gilt dann § 896 ZPO. Der Gläubiger kann dann anstelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 ZPO bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er diese Urkunden zur Herbeiführung der Eintragungen bedarf.

[88] OLG Koblenz DGVZ 1986, 138. Vgl. dazu auch Oberheim, S. 500.
[90] LG Koblenz DGVZ 1989, 43; Zöller/Stöber, § 894 Rn 5.
[91] BGH NJW 1982, 881.
[92] Gottwald, § 894 Rn 9 m.w.N.
[93] Zöller/Stöber, § 894 Rn 1.

2. Rechtsbehelfe

 

Rz. 87

Die Besonderheit bei § 894 ZPO ist gerade, dass kein Vollstreckung...

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