Rz. 103

Bis zum Tod des Vorerben oder des Eintritts der notwendigen Bedingung kann der Trennungsgläubiger nach § 844 ZPO vorgehen und die Veräußerung durch den Gerichtsvollzieher erwirken. Der Gerichtsvollzieher wird dann Veräußerungen entweder durch freihändigen Verkauf oder aber durch Versteigerung vornehmen.[109]

Der Nacherbe kann selbstverständlich die Nacherbschaft ausschlagen, wodurch die Pfändung ins Leere läuft. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, ob nicht zuvor der Nacherbe wenigstens konkludent die Nacherbschaft angenommen hat, denn hierdurch wäre eine nachfolgende Ausschlagung unzulässig.

Des Weiteren ist bei einer Verwertung vor Eintritt des Nacherbfalls die Wertfestlegung des Anwartschaftsrechtes problematisch. Gerade bei Vorliegen einer befreiten Vorerbschaft kann bis zum Eintritt des Nacherbfalles der Wert des Anwartschaftsrechtes verringert werden.

[109] A.A. Lange/Kuchinke, § 26 VII 3. Danach erfolgt die Verwertung durch Ermächtigung zum Verkauf an den Gläubiger.

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