Rz. 98

Nach § 773 ZPO ist eine Widerspruchsklage des Nacherben möglich. Danach soll ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 BGB dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann dann nach Maßgabe des § 771 ZPO eine Drittwiderspruchsklage einreichen. Dementsprechend sind Pfändungen, Eintragungen einer Sicherungshypothek und die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung ohne Weiteres zulässig. Da hiermit keine Veräußerung des Nachlassgegenstandes oder die Überweisung der Forderung verbunden ist. Hat ein Nacherbe bereits angekündigt, er werde Drittwiderspruchsklage einlegen, so ist der Antrag des Vorerbengläubigers auf Anordnung einer Teilungsversteigerung zurückzuweisen.[103]

Auch ein Mitvorerbenanteil des Schuldners stellt keinen Nachlassgegenstand dar, der der Nacherbschaft unterliegt. Wird der Anteil nach wirksamer Pfändung an den Gläubiger überwiesen, kann daher der Nacherbe diese Überweisung nicht anfechten.

[103] OLG Celle MDR 1968, 249.

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