Rz. 78

Die Entscheidung über den Antrag nach § 888 Abs. 1 ZPO fällt der Richter des Vollstreckungsgerichtes und nicht ein Rechtspfleger gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG. Die Entscheidung fällt durch Beschluss. Der Schuldner kann sich gegen eine Ladung zum Termin nicht mit Rechtsbehelfen wehren, da die Ladung unanfechtbar ist. Wenn jedoch Zwangsmittel gem. § 888 Abs. 2 ZPO angewandt werden, der Schuldner die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO.

 

Rz. 79

Sofern der Schuldner tatsächlich die Auskunft abgegeben hat, kann der Erfüllungseinwand mit der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO verfolgt werden, sofern nicht bereits durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellten Privaturkunde gem. § 775 Nr. 4 ZPO die Erfüllung nachgewiesen ist.

Einwendungen gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung sind mit der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO zu verfolgen.

Wichtig ist, dass der Schuldner vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, eine falsche oder unvollständige Auskunft zu berichtigen.[86] Ebenso ist es dem Schuldner versagt, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit der Begründung abzulehnen, dass die von seinem Steuerberater gefertigte Auskunft er nicht nachprüfen könne.[87]

Ergänzend wird auf die Ausführungen zu § 888 ZPO verwiesen (siehe Rdn 46 ff.).

[86] OLG Köln FamRZ 1990, 1128.
[87] LG Köln NJW-RR 1986, 360.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge