Rz. 46

Die meisten Pflichtteilsprozesse werden in Form einer Stufenklage geführt. Auf der ersten Stufe ist Auskunft zu verlangen. Wird der Gegner verurteilt, gibt aber weiterhin keine Auskunft ist der Anspruch zu vollstrecken.

Die Zwangsvollstreckung eines Auskunftsanspruchs fällt unter § 888 ZPO, da es sich nach herrschender Rechtsprechung bei Auskunftsansprüchen um unvertretbare Handlungen[62] handelt. Der erbrechtliche Auskunftsanspruch selbst kann vom Schuldner nur kraft eigenen persönlichen Wissens befriedigt werden.[63]

Hat der Schuldner Auskunft erteilt, sollte nicht voreilig erklärt werden, man habe kein weiteres Interesse mehr. Eine Zwangsvollstreckung aus einem Auskunftstitel wird nämlich hierdurch unzulässig, obwohl keine ausreichende Auskunft erteilt wurde.[64]

Selbstverständlich müssen auch bei der Vollstreckung eines Auskunftstitels die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.

 

Rz. 47

Häufig ist der Auskunftstitel vor dem Landgericht, bei dem Anwaltszwang besteht, so gilt dieser Anwaltszwang auch für die Vollstreckungsantrag nach § 888 ZPO.

Der Zwangsvollstreckungsantrag richtet sich nach dem Antrag, der im Rahmen der Auskunftsklage gestellt wurde. Der Antrag auf Zwangsvollstreckung darf auf keinen Fall über das nach dem Titel geschuldete hinaus gehen. Da das Gericht über das Zwangsgeld nach freiem Ermessen entscheidet, braucht der Antragsteller das festzusetzende Zwangsgeld auch nicht beziffern. Sofern aber ein Höchstbetrag im Antrag angegeben wurde, darf das Gericht diesen nicht überschreiten. Der Antrag ist an das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu stellen, wobei es vor Erlass der Anordnung den Schuldner nach § 891 ZPO grundsätzlich anzuhören hat. Dabei kann sogar eine mündliche Verhandlung anberaumt werden, bei der eine Beweisaufnahme erfolgen kann.

 

Rz. 48

In der Rechtsprechung uneinheitlich entschieden ist die Frage, ob es einer separaten Androhung der Zwangsmittel in einem Titel oder in einem gesonderten Beschluss bedarf. Überwiegend wird die Ansicht vertreten, dass die Anordnung der Zwangsmittel selbst als Androhung wirkt, solange der Anordnungsbeschluss noch nicht vollzogen ist. Ein Androhungsbeschluss dürfte aber ohne Weiteres auch zulässig sein. In der Praxis sollte allerdings kein Androhungsbeschluss beantragt werden, da vielmehr damit zu rechnen ist, dass das angegangene Gericht den Antrag als unzulässig zurückweist und andererseits jegliche Zwangsmaßnahmen mit der Vornahme der Handlung seitens des Schuldners ohnehin wegfallen.

Das Gericht setzt nach freiem Ermessen ein Zwangsgeld oder eine Zwangshaft fest. Dem Antragsteller wird ein Beschluss nur zugestellt, wenn sein Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird. Er erhält jedoch eine formlose Mitteilung vom Beschlusserlass. Dieser Beschluss enthält auch keine Kostenentscheidung, da die Kosten des Verfahrens, Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO sind.

[62] OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 171.
[63] Vgl. dazu LG Köln NJW-RR 1986, 360. Zur Abgrenzung: OLG Hamm NJW-RR 1994, 489.
[64] OLG München OLGZ 1994, 485.

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