Rz. 54

Eine Besonderheit stellt der sog. "doppelte Zug-um-Zug-Titel" dar. In der Sache handelt es sich dabei um die Konstellation, dass der Bauunternehmer einen Werklohnzahlungstitel gegen den Bauherrn Zug um Zug gegen Beseitigung von festgestellten Mängeln erhält ("normaler" Zug-um-Zug-Titel), wobei der Bauherr wiederum im Rahmen der Mängelbeseitigungsarbeiten einen eigenen Beitrag (etwa Vorarbeiten oder Zuschusszahlungen) zu leisten hat. Außerprozessual steht dem Bauunternehmer hinsichtlich dieses Beitrages des Bauherrn ein Recht auf Sicherheitsleistung zu.[33] Prozessual führt das im Rahmen eines Werklohnprozesses zu einer "doppelten Zug-um-Zug-Verurteilung".

Dazu führte der BGH in seinem Urt. v. 22.3.1984 Folgendes aus:[34]

Zitat

"… Handelt es sich … um einen Restwerklohntitel mit doppeltem Zug-um-Zug-Vorbehalt, so muss … der Auftragnehmer ordnungsgemäß die Nachbesserung anbieten. Da er nur Zug um Zug gegen Kostenbeteiligung zu leisten braucht, hat er nur zunächst den Auftraggeber zur Zuschusszahlung aufzufordern (entsprechend § 295 Satz 2 BGB). Lehnt dieser ab, kann der Vergütungstitel vollstreckt werden. Bietet der Auftraggeber den Kostenbeitrag tatsächlich an – mehr hat er gem. §§ 294, 298 BGB nicht zu tun, insbesondere also den Zuschuss noch nicht auszuzahlen –, so muss der Auftragnehmer sein Nachbesserungsangebot in die Tat umsetzen. Das kann er nur, indem er die Mängel abnehmbar beseitigt. Darin liegt zwar eine gewisse Benachteiligung gegenüber dem Auftraggeber, doch ist diese im unterschiedlichen Inhalt der beiderseitigen Leistungspflichten begründet. … Im Ergebnis ist der Auftragnehmer also auch bei der "doppelten Zug-um-Zug-Verurteilung" praktisch vorleistungspflichtig. Er muss den Nachweis der erfolgten Mängelbeseitigung führen, bevor ihm der Zuschuss ausgehändigt wird und er seinen Restwerklohnanspruch vollstrecken kann."

Zu diesen Ausführungen des BGH ist zu ergänzen, dass der Auftragnehmer/Bauunternehmer eine Hinterlegung der durch den Bauherrn angebotenen Zuschusszahlung verlangen kann.[35]

 

Rz. 55

Im Rahmen der Tenorierung eines "doppelten Zug-um-Zug-Titels" muss also zum Ausdruck kommen, dass der Bauunternehmer seinen (restlichen) Werklohn nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung bekommt, seinerseits aber mit dieser Mängelbeseitigung erst Zug um Zug gegen Zuschusszahlung(sangebot) des Bauherrn beginnen muss.

 

Tenorierungsbeispiel

"Der Auftraggeber/Bauherr (…) verpflichtet sich zur Zahlung von 10.000 EUR an den Bauunternehmer (…) Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel durch den Bauunternehmer: a) (…), b) (…), c) (…) (genaue Mängelbezeichnung). Die Mängelbeseitigung durch den Bauunternehmer (…) ist ihrerseits davon abhängig, dass der Auftraggeber/Bauherr (…) Zug um Zug einen Zuschuss dazu i.H.v. (…) zahlt (oder: dass der Auftraggeber/Bauherr (…) Zug um Zug dazu folgende Vorarbeiten durchführen lässt: (…) (genaue Bezeichnung der Vorarbeiten))."

[34] Siehe: BGH v. 22.3.1984 – VII ZR 286/82 – NJW 1984, 1679, 1680 f.

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