I. Checkliste: Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

 

Rz. 135

1.

Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

a) Deutsche Gerichtsbarkeit, insbesondere: keine Befreiung nach §§ 1820 GVG
b) Zulässigkeit des Rechtsweges
c)

Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans

funktionell: Gerichtsvollzieher, Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (RPfleger oder Richter), Prozessgericht 1. Instanz, Grundbuchamt

örtlich: spezielle Regelung, sonst: Vollstreckungsbezirk (§ 764 Abs. 2 ZPO, § 154 GVG, §§ 10, 14 ff. GVO)

d)

Wirksamer Vollstreckungsantrag des Gläubigers

Achtung: Formularzwang nach §§ 753 Abs. 3; 758a Abs. 6; 829 Abs. 4 ZPO; §§ 1 ff. ZVFV.

e) Partei- und Prozessfähigkeit, §§ 50 ff. ZPO
f) Prozessführungsbefugnis
g) Postulationsfähigkeit
h) Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
2.

Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen (§§ 35 ff. GVGA)

a) Vollstreckungstitel, §§ 704, 794, 928, 936 ZPO
b) Vollstreckungsklausel, §§ 724 ff., 795 ff. ZPO
c) Zustellung, §§ 750, 798 ZPO; evtl. entbehrlich
3.

Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen (§§ 48 ff. GVGA)

a) Leistung Zug um Zug: §§ 756, 765 ZPO
b) Kalendermäßig fristgebundener Anspruch: § 751 Abs. 1 ZPO
c)

Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung: § 751 Abs. 2 ZPO,

beachte aber: § 720a ZPO

4.

Keine Vollstreckungshindernisse

a) Voraussetzungen der Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung: § 775 ZPO
b) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: § 89 InsO
c) Entgegenstehende/r Vollstreckungsvereinbarung/Vollstreckungsvertrag

II. Formular: Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen (z.B. einer Werklohnforderung)

 

Rz. 136

Für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher ist seit dem 1.12.2023 (Übergangsregelung: § 6 ZVFV) nach § 1 Abs. 1 ZVFV das Formular der Anlage 1 eingeführt (dazu: Rdn 137; abrufbar unter: www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare). Formularzwang: Dieses Formular ist für Aufträge an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen verbindlich zu nutzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ZVFV); nach § 2 Abs. 2 ZVFV ist Aufträgen an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen zwingend auch das nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 ZVFV eingeführte Formular der Anlage 6 (Aufstellung von Forderungen) beizufügen (dazu: Rdn 138; abrufbar unter: www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare; zur mehrfachen Nutzung der Anlage 6: vgl. § 2 Abs. 5 ZVFV). Zu zulässigen Abweichungen von den Formularen: vgl. § 3 ZVFV.

Ausfüllhinweise zu den Formularen sind abrufbar unter: www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare.

Achtung: Die folgenden Formulare entsprechen dem Stand 1.9.2023 (Redaktionsschluss für dieses Buch). Derzeit liegt eine Änderungsverordnung zur ZVFV als Referentenentwurf des BMJ vor. Um Verbesserungsvorschläge aus der Praxis aufzugreifen, sollen danach in den Formularen zukünftig zusätzliche Eintragungsmöglichkeiten bei den Angaben zum Schuldner geschaffen, bestimmte Eingabefelder vergrößert, die Nutzungsmöglichkeiten bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen verbessert und die Forderungsaufstellungen übersichtlicher gestaltet werden. Der aktuelle Stand der Formulare ist abrufbar unter: www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare.

 

Rz. 137

 

Rz. 138

III. Formular: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

 

Rz. 139

Für diesen Antrag sind gem. § 829 Abs. 4 ZPO in der ZVFV Formulare eingeführt worden (abrufbar unter: www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare; zeitliche Geltung der neuen Formulare: seit dem 1.12.2023 [Übergangsregelung: § 6 ZVFV]). Für (sämtliche) Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses (§ 829 ZPO) sowie eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB; §§ 829, 835 ZPO) ist nach § 1 Abs. 3 ZVFV in deren Anlage 4 ein Formular enthalten (dazu: Rdn 140). Anlage 5 enthält ein Formular "Entwurf eines Pfändungsbeschlusses und eines PfÜB" (dazu: Rdn 141). Anlage 7 (keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche; dazu: Rdn 142) und Anlage 8 (gesetzliche Unterhaltsansprüche) enthalten außerdem Formulare für die Aufstellung von Forderungen. Formularzwang: Die Anlagen 4 und 5 sind verbindlich zu nutzen (§ 829 Abs. 4 S. 2 ZPO; § 2 Abs. 1 Nr. 3 ZVFV); nach § 2 Abs. 4 ZVFV sind dem Formular der Anlage 4 zwingend auch die Formulare der Anlage 5 sowie Anlage 7 bzw. Anlage 8 beizufügen (zur mehrfachen Nutzung der Anlagen 7 bzw. 8: vgl. § 2 Abs. 5 ZVFV). Zu zulässigen Abweichungen von den Formularen: vgl. § 3 ZVFV.

Ausfüllhinweise zu den Formularen sind abrufbar unter: www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare.

Achtung: Die folgenden Formulare entsprechen dem Stand 1.9.2023 (Redaktionsschluss für dieses Buch). Derzeit liegt eine Änderungsverordnung zur ZVFV als Referentenentwurf des BMJ vor. Um Verbesserungsvorschläge aus der Praxis aufzugreifen, sollen danach in den Formularen zukünftig zusätzliche Eintragungsmöglichkeiten bei den Angaben zum Schuldner geschaffen, bestimmte Eingabefelder vergrößert, die Nutzungsmöglichkeiten bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen verbessert und die Forderungsaufstellungen übersichtlicher gestaltet werden. Der aktuelle Stand der Formulare ist abrufbar unter: www.bmj.de/Zwangsvollstreckungsformulare.

 

Rz. 140

 

Rz. 141

 

Rz. 142

IV. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Baumaßnahmen

1. Muster: Kombinierter Antrag nach § 887 Abs. 1, Abs. 2 ZPO

 

Rz. 143

Muster 11.1: Kombinierter Antrag nach § 887 Abs. 1, Abs. 2 ZPO

 

Muster 11.1: Kombinierter Antrag nach § ...

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