Rz. 17

Neben den soeben dargestellten allgemeinen sind in einigen Vollstreckungsverfahren zudem besondere Vollstreckungsvoraussetzungen zu beachten. Zu nennen sind dabei vor allem folgende Konstellationen:

 

Rz. 18

Hängt die Vollstreckung von einer durch den Gläubiger an den Schuldner Zug um Zug zu erbringenden (Gegen-)Leistung ab – im Baurecht zumeist vom Werkunternehmer zu erbringende Mängelbeseitigungsarbeiten –, muss nach § 756 ZPO (§ 765 ZPO) der Nachweis der Gegenleistung vorliegen. Dies führt dazu, dass der Gläubiger (Werkunternehmer) grundsätzlich vorleistungspflichtig ist, wenn er seinen Anspruch auf Zahlung von Werklohn vollstrecken will. Diese im Baurecht sehr häufig vorkommende Konstellation wird später noch ausführlich behandelt.

 

Rz. 19

Bei einem kalendermäßig fristgebundenen Anspruch ist es einleuchtend, dass die Vollstreckung nicht vor Ablauf des maßgeblichen Kalendertages vorgenommen werden darf. § 751 Abs. 1 ZPO bestimmt daher, dass die Zwangsvollstreckung nur mit Ablauf des entsprechenden Kalendertages beginnen darf.

 

Rz. 20

Im Falle der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung durch den Gläubiger darf die Zwangsvollstreckung erst dann beginnen, wenn ein Nachweis über die Erbringung dieser Sicherheitsleistung vorliegt (§ 751 Abs. 2 ZPO). Damit werden insbesondere die Fälle von §§ 709, 711, 712 Abs. 2 S. 2 ZPO angesprochen. Eine Vollstreckung kann erst dann beginnen, wenn der Gläubiger seine Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde (vgl. § 415 ZPO) nachgewiesen hat und eine Abschrift dieser Urkunde vor oder gleichzeitig mit der Vollstreckung zugestellt worden ist.[5] Dabei ist § 720a ZPO zu beachten, wonach eine Sicherheitsleistung durch den Gläubiger trotz deren Anordnung im Falle der Sicherungsvollstreckung eines Zahlungsurteils unter den dort genannten Voraussetzungen nicht notwendig ist.

[5] Siehe: Zöller/Seibel, § 751 Rn 4 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge