Rz. 4
Dinglich wird der Erbbaurechtsvertrag durch die Begründung von Wohnungserbbaurechten nicht verändert.[3] Sämtliche Beschränkungen gelten auch für die Wohnungserbbauberechtigten, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung mit dem Erbbaurechtsausgeber getroffen wird. Problematisch ist dies insbesondere für Heimfallansprüche (§ 2 Nr. 4 ErbbauG), da der Heimfall auch eintreten kann, wenn einzelne Wohnungserbbauberechtigte keinerlei Schuld am Eintritt der Voraussetzungen trifft. Höchst gefährlich ist ferner die prinzipiell gesamtschuldnerische Haftung für den Erbbauzins.[4] Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung können zwar insoweit Vorsorge für die interne Lastenverteilung treffen; im Außenverhältnis bedarf eine teilschuldnerische Haftung jedoch eines Vertrages zwischen den Wohnungserbbauberechtigten und dem Grundstückseigentümer.[5]
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