Rz. 4

Dinglich wird der Erbbaurechtsvertrag durch die Begründung von Wohnungserbbaurechten nicht verändert.[3] Sämtliche Beschränkungen gelten auch für die Wohnungserbbauberechtigten, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung mit dem Erbbaurechtsausgeber getroffen wird. Problematisch ist dies insbesondere für Heimfallansprüche (§ 2 Nr. 4 ErbbauG), da der Heimfall auch eintreten kann, wenn einzelne Wohnungserbbauberechtigte keinerlei Schuld am Eintritt der Voraussetzungen trifft. Höchst gefährlich ist ferner die prinzipiell gesamtschuldnerische Haftung für den Erbbauzins.[4] Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung können zwar insoweit Vorsorge für die interne Lastenverteilung treffen; im Außenverhältnis bedarf eine teilschuldnerische Haftung jedoch eines Vertrages zwischen den Wohnungserbbauberechtigten und dem Grundstückseigentümer.[5]

[3] BayObLGZ 1989, 35.
[4] BayObLGZ 1978, 157.
[5] Vgl. hierzu im Einzelnen Beck'sches Notarhandbuch/Rapp, Kap. A III Rn 213 f. sowie Schneider, ZMR 2006, 660.

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