Rz. 16

Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe (ebenso der Testamentsvollstrecker[23] und der Nachlasspfleger) die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen, § 1984 Abs. 1 BGB. Die Befugnisse gehen auf den Nachlassverwalter über. In entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 1 InsO sind Verfügungen, die der Erbe nach der Anordnung der Nachlassverwaltung über Gegenstände des Nachlasses trifft, absolut unwirksam, also für und gegen jeden.

 

Rz. 17

Der Nachlassverwalter kann aber unwirksame Verfügungen genehmigen (analog § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 1 BGB). Die Verfügung wird dann (rückwirkend) wirksam. Gleiches gilt, wenn der den Gegenstand freigibt oder wenn die Nachlassverwaltung aufgehoben wird und der Nachlassverwalter über den betreffenden Gegenstand noch nicht anderweitig verfügt hat.[24]

 

Rz. 18

Ein gutgläubiger Grundstückserwerb vom Erben bleibt aber möglich (§ 1984 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 2 InsO), da die hierfür maßgeblichen §§ 892, 893 BGB unberührt bleiben. Der Nachlassverwalter kann und muss den gutgläubigen Erwerb mit einer Eintragung der Anordnung der Nachlassverwaltung im Grundbuch verhindern. Für Mobiliarverfügungen gilt dies nicht; hier ist ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich, selbst wenn dem Erwerber die Anordnung ohne grobe Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.[25] Streitig ist aber, ob gutgläubiger Erwerb möglich ist, wenn der Erwerber einer beweglichen Sache die Zugehörigkeit zum Nachlass ohne grobe Fahrlässigkeit nicht kannte. Die h.M. bejaht dies.[26]

 

Rz. 19

Bei einer unwirksamen Verfügung ist dem anderen Teil eine Gegenleistung aus der Nachlassmasse zurückgewähren, soweit die Masse bereichert ist, § 1984 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 3 InsO.

Der Schuldner kann auch nach Anordnung der Nachlassverwaltung mit schuldbefreiender Wirkung an den Erben leisten, wenn ihm zur Zeit der Leistung die Anordnung der Nachlassverwaltung unbekannt war, § 1984 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 82 InsO. Geschieht dies nach der öffentlichen Bekanntmachung des § 1983 BGB, muss der Schuldner seine Unkenntnis beweisen.

[23] MüKo-BGB/Küpper, § 1984 Rn 2.
[24] Vgl. Staudinger/Marotzke, § 1984 Rn 10.
[25] MüKo-BGB/Küpper, § 1984 Rn 3.
[26] Vgl. eingehend m.w.N.: Muscheler, Erbrecht, Rn 3581.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge