Rz. 11

Grundpfandrechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben und von dem Ersteher zu übernehmen sind, müssen grundsätzlich zunächst nicht getilgt werden. Eine dennoch erklärte Kündigung oder Fälligkeit des Grundpfandrechts ist dem Ersteher gegenüber daher nur dann wirksam, wenn sie entweder aus dem Grundbuch selbst bereits ersichtlich ist (sie dürfte regelmäßig bei der Vereinbarung des Grundpfandrechts zum Inhalt der Bewilligungsurkunde gehören)[8] oder wenn sie spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten durch den Gläubiger angemeldet wurde, § 54 Abs. 1 ZVG.[9]

 

Rz. 12

Hat der Grundpfandrechtsgläubiger gegen den Schuldner eine Duldungsklage geltend gemacht, § 1147 BGB, wirkt das Urteil gegen den Ersteher nur dann, wenn die Rechtshängigkeit des Anspruchs ebenfalls rechtzeitig im Termin angemeldet wurde, § 325 Abs. 3 ZPO. Wird die Anmeldung des Gläubigers versäumt, muss er gegen den Ersteher erneut klagen.[10]

[8] Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, § 54 Rn 1.
[9] Steiner/Eickmann, ZVG, § 54 Rn 11.
[10] Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, § 54 Rn 5; Steiner/Eickmann, ZVG, § 54 Rn 17.

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