Rz. 8

Ein etwaiger Unterhaltsanspruch von F2 ist bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 nicht vom Einkommen des M abzuziehen. Denn diese Unterhaltslast hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt (vgl. Fall 29, siehe § 7 Rdn 1).

 

BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 32

Allerdings bleibt nach der Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Entwicklung, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe findet, ohne Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dies gilt grundsätzlich insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst nach der Scheidung der ersten Ehe eintreten kann (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn 26 m.w.N. und Senatsbeschluss vom 7.5.2014 – XII ZB 258/13, FamRZ 2014, 1183 Rn 15 m.w.N.).

 

BGH, Urt. v. 25.1.2012 – XII ZR 139/09

[…] hat der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau keine Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau nach § 1578 BGB; dieser Anspruch ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berücksichtigen, wobei es maßgeblich auf die Rangverhältnisse ankommt (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Rn 38). Insoweit wird das Berufungsgericht gegebenenfalls Feststellungen zu den Rangverhältnissen der hier beteiligten Ehefrauen zu treffen haben (vgl. zum Rang Urt. v. 30.7.2008 – XII ZR 177/06, FamRZ 2008, 1911 Rn 65 f. i.V.m. Rn 58). Sollte das Berufungsgericht zu dem – nach den bisher getroffenen Feststellungen naheliegenden – Ergebnis gelangen, dass die jetzige Ehefrau nachrangig ist, dürfte eine etwaig ihr gegenüber bestehende Unterhaltsverpflichtung den Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht berühren (vgl. Urteile vom 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Rn 49 und XII ZR 159/09 Rn 41).

 

Rz. 9

Diese 2.785,50 EUR (3.200 – 414,50 EUR Kindesunterhalt) sind also für den Ehegattenunterhalt maßgebend.

Erwerbstätigenbonus des M: 2.785,50 EUR × 10 % = 279 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.785,50 – 279 EUR = 2.506,50 EUR

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