Rz. 60

Die Dreiteilungsmethode kommt nicht zur Anwendung (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1).

Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1).

Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Bedeutung – also dann, wenn die festgestellten Unterhaltsansprüche vom Unterhaltsschuldner nicht erfüllt werden können (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1).

 

Rz. 61

Bei der Ermittlung des bedarfsbestimmenden Einkommens des M – hier in Bezug auf die erste Ehefrau ist der Kindesunterhalt abzuziehen. Es handelt sich nämlich um ein Kind aus der ersten Ehe (zum Fall eines Kindes aus zweiter Ehe vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1 ff.). Die 345,50 EUR (nicht der Tabellenbetrag) Kindesunterhalt sind also vom Einkommen des M abzuziehen.

1.600 EUR (Einkommen M) – 345,50 EUR (Zahlbetrag Kindesunterhalt) = 1.254,50 EUR.

 

Rz. 62

Diese 1.254,50 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein. Aber bereits hier zeigt sich, dass grds. keine Mittel für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehen, weshalb bereits an dieser Stelle zur Frage der Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf Ehegattenunterhalt übergegangen werden kann.

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