Rz. 17

Gemäß § 28 Abs. 1 UrhG ist das Urheberrecht vererblich. Es erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, vgl. § 64 UrhG.

Der Urheber geistigen Eigentums kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen, § 28 Abs. 2 UrhG. Er kann auch nach § 29 UrhG das gesamte Urheberrecht auf einen Erben in Erfüllung eines Testaments übertragen. In diesem Zusammenhang kann der Erblasser auch bestimmen, dass nicht sämtliche urheberrechtlichen Rechte übertragen werden sollen. Veröffentlichungen beispielsweise können eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden.[9] Dasselbe gilt für das Änderungs- und Zerstörungsrecht. Nutzungsrechte können aufgegeben werden.

 

Rz. 18

Das Urheberrecht verbleibt beim Urheber, selbst wenn dieser das Werk verkauft oder verschenkt. Der Rechtsnachfolger – und damit auch der Testamentsvollstrecker – muss sich daher stets nach den urheberrechtlichen Interessen des Urhebers richten.

 

Praxishinweis

Schwierig ist daher eine Bearbeitung, Änderung oder freie Veröffentlichung des Werkes, wenn keine ausdrücklichen Regelungen getroffen wurden. Häufig vorkommende Streitigkeiten über das ob und wie der Einräumung solcher Rechte führen zu dem Ergebnis, dass Erbengemeinschaften an urheberrechtlich geschützten Gegenständen, z.B. Kunstgegenständen, generell vermieden werden sollten.[10] Für die rechtliche Durchsetzung des Urheberrechts durch den Testamentsvollstrecker gilt Folgendes:

Hat der Inhaber des Urheberrechts – wie in der Praxis häufig – einem Dritten ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt, bleibt er neben dem Dritten berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der eigenständigen Geltendmachung von Ansprüchen aus Rechtsverletzungen besteht, wenn der Rechtsinhaber sich eine fortdauernde Teilhabe am wirtschaftlichen Ertrag aus der Verwertung seines Rechts vorbehalten hat, wie es ebenfalls häufig in entsprechenden Verträgen vereinbart wird.

 

Rz. 19

Entsprechendes gilt für den Testamentsvollstrecker, dem der Urheber durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 UrhG wirksam übertragen hat. Das der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegende Urheberrecht kann dann nach § 2212 BGB nur vom Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Er allein ist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzungen des Urheberrechts berechtigt, auch wenn nicht er, sondern der Erbe als Rechtsnachfolger des Urhebers Inhaber des Urheberrechts und damit Verletzter ist. Hat der Urheber einem Dritten ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt, bleibt daher der Testamentsvollstrecker, dem der Urheber durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts übertragen hat, neben dem Dritten berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat.[11]

[9] Vgl. "Fall Kafka": Franz Kafka hat bekanntermaßen seinem Freund und Nachlassverwalter Max Brod den Auftrag erteilt, nach seinem Tod alle seine unveröffentlichten Werke zu vernichten. Max Brod hat sich dem Wunsch Kafkas widersetzt und die Werke veröffentlicht.
[10] Merschky, Kunst im Nachlass: Aktuelle zivilrechtliche, erbschaftsteuerliche und urheberrechtliche Aspekte, AGT-Fachtagung Dresden 2017.

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