Rz. 215

Schadensersatz, insb. auch Nutzungsausfall[578] kann neben Rücktritt oder Minderung geltend gemacht werden (§ 437 Nr. 2, 3 BGB). Wie für das Rücktrittsrecht verweist das Kaufrecht in § 437 Nr. 3 BGB auch für das Schadensersatzrecht mit der Modifikation des § 440 BGB auf die allgemeinen Regeln. Insbesondere kommt auch ein Mitverschulden (§ 254 BGB) des Käufers in Betracht, z.B. wegen nicht durchgeführter Inspektionsarbeiten.[579]

[578] BGH NJW 2008, 911; BGH NJW 2010, 2426 = DAR 2010, 513; OLG Celle NJW-RR 2008, 1635; Bach­meier, DAR 2010, 501; a.A. KG DAR 2009, 520.

1. Schadensersatzarten

 

Rz. 216

Systematisch lassen sich folgende Schadensersatzansprüche[580] i.S.d. § 437 Nr. 3 BGB als Folge eines Sach- oder Rechtsmangels unterscheiden:

Schadensersatz wegen unbehebbaren Leistungsmangels (§ 311a Abs. 2 BGB),
Schadensersatz neben der Leistung (Mangelfolgeschaden, § 280 Abs. 1 BGB),
Schadenersatz statt der Leistung (kleiner Schadenersatz, §§ 280 Abs. 3, 281 BGB),
Schadenersatz statt der ganzen Leistung (großer Schadenersatz, § 281 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 BGB),
Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB),
Verzugsschaden (§ 286 BGB).
 

Rz. 217

Wegen etwas abweichender Anspruchsvoraussetzungen vor allem bezüglich der Erheblichkeit des Mangels und der Notwendigkeit einer Nachfristsetzung muss zwischen diesen Schadenstypen weiterhin unterschieden werden.[581]

 

Rz. 218

 

Praxistipp

Wegen der sehr unübersichtlichen und umstrittenen Zuordnungen einzelner Schäden zu den gesetzlichen Schadensersatzansprüchen,[582] von der die Notwendigkeit der Nachfristsetzung aber abhängt, sollte im Zweifel immer erst eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden.

[580] Zum Schadensersatzanspruch gem. § 826 wegen sittenwidriger Schädigung vgl. Rn 307.
[581] Schulte-Nölke, ZGS 2002, 33, 37; Huber/Faust, Kap. 13 Rn 98 ff.
[582] Vgl. zuletzt Ostendorf, NJW 2010, 2833.

a) Schadensersatz wegen unbehebbaren Leistungsmangels (§ 311a BGB)

 

Rz. 219

Liegt bei Vertragsschluss ein Leistungshindernis i.S.d. § 275 BGB (Unmöglichkeit) vor,[583] kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 Abs. 1 BGB) oder Aufwendungsersatz (§ 284 BGB) ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung verlangen (§ 311a Abs. 2 BGB), wie z.B. bei einem Fahrzeug mit Unfallschäden (vgl. zu weiteren Fällen siehe Rdn 104). Der Käufer ist so zu stellen, als ob der Vertrag ohne Leistungshindernis zustande gekommen wäre (positives Interesse).[584] Der Verkäufer kann sich nur durch den Nachweis entlasten, dass er das Leistungshindernis nicht kannte und seine Unkenntnis nicht zu vertreten hat (§ 311a Abs. 2 S. 2 BGB). Für das Vertretenmüssen in diesem Sinne gelten die §§ 276 ff.[585] (vgl. Rdn 237 ff.). Die Anwendbarkeit neben den Sachmängelhaftungsbestimmungen wird durch § 437 Nr. 3 BGB bestätigt.[586] Ungeklärt ist noch die Frage, ob eine Pflichtverletzung im vorvertraglichen Bereich zum Rücktritt gem. § 324 BGB berechtigt.[587]

 

Rz. 220

Zusammenfassend setzt dieser Schadensersatzanspruch voraus:

einen unbehebbaren Mangel,
den der Verkäufer kennt oder dessen Unkenntnis er zu vertreten hat.
[583] Bamberger/Roth/Faust, § 311a Rn 3.
[584] Palandt/Grüneberg, § 311a Rn 7; kritisch hierzu Muthers, MDR 2004, 492, 493.
[586] Palandt/Grüneberg, § 311a Rn 3.
[587] Vgl. hierzu Muthers, MDR 2004, 492, 493; OLG Hamm NJW-RR 2003, 1360.

b) Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB)

 

Rz. 221

Hiervon sind die Schäden umfasst, die durch die Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs oder durch die Verletzung von Nebenpflichten gem. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB an anderen Rechtsgütern des Käufers entstanden sind, wie Körperschäden oder die hieraus erwachsenden Kosten. Auch der Verdienstausfallschaden soll hierüber beansprucht werden können.[588]

 

Rz. 222

Er wird unter folgenden Voraussetzungen erstattet:

Sach- oder Rechtsmangel (§§ 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 S. 1 BGB),
Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
[588] BT-Drucks 14/6040, 225.

c) Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB)

 

Rz. 223

Hiervon wird der eigentliche Mangelschaden umfasst, der aufgrund eines objektiv behebbaren Mangels am Kaufobjekt selbst entsteht, sowie der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit stehende Vermögensschaden wie z.B.:

Ersatz des Minderwertes,[589]
Ersatz der Kosten für eine fachgerechte Mängelbeseitigung,[590]
Nutzungsausfall,[591]
Mietwagenkosten,[592]
Rechtsanwaltskosten,[593]
Gutachterkosten.[594]
 

Rz. 224

Finanzierungskosten sind auch nicht für den Kaufpreisteil zu erstatten, um den das Fahrzeug wegen des Minderwertes weniger wert ist.[595]

 

Rz. 225

Der Mangelschaden statt der Leistung wird unter folgenden Voraussetzungen erstattet:

Sach- oder Rechtsmangel (§§ 434, 437 Nr. 3 BGB),
Nachfristsetzung zur Nacherfüllung oder deren Unmöglichkeit, Verweigerung, Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit (§§ 440, 275, 280 Abs. 3, 281 BGB),
Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 BGB, Vermutung muss vom Verkäufer entkräftet werden).
 

Rz. 226

 

Praxistipp

Für den Fall, dass dem Verkäufer der Entlastungsbeweis für fehlendes Vertretenmüssen gelingt, sollte der Käufer, der Ersatz der Kosten für Mängelbeseitigu...

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