Rz. 104
Zur Unmöglichkeit der Nachlieferung vgl. die Ausführungen oben (siehe Rdn 75 ff.). Die Nachbesserung ist unmöglich:
▪ | bei einer höheren Laufleistung, |
▪ | wenn der mangelhafte Pkw untergegangen ist, z.B. gestohlen wurde,[237] |
▪ | wenn eine Nachbesserung den Mangel nicht beheben kann, wie z.B. die merkantile Wertminderung wegen eines Unfallschadens,[238] |
▪ | bei einer Vorbenutzung als Mietwagen oder Taxi oder einem zu hohen Alter,[239] |
▪ | wenn der Mangel Folgeschäden verursacht hat, z.B. einen durch Versagen der Bremsen herbeigeführten Körperschaden,[240] |
▪ | wenn Mängel im Wege der Nachbesserung nicht technisch einwandfrei beseitigt werden können,[241] wie z.B. bei einer irreparablen Durchrostung,[242] oder einem unzulässigen Gasumbau,[243] |
▪ | zumeist auch bei Rechtsmängeln (vgl. Rdn 60),[244] aber nicht schon bei Diebstahlsverdacht.[245] |
Rz. 105
Keine Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Nachbesserung zu einem anderen Sachmangel führt,[246] wie dies bei der VW-Abgasmanipulation möglich ist. Trotz des Risikos höheren Kraftstoffverbrauchs und niedrigerer Leistung hat der Käufer dennoch diesen sog. "Ausbesserungsanspruch".[247] Alternativ kann der Käufer in diesen Fällen auch sofort zurücktreten[248] (vgl. Rdn 151 ff.), solange er nicht den Ausbesserungsanspruch geltend gemacht hat.
Rz. 106
Verfügt der Verkäufer über keine eigene Werkstatt, begründet dies keine Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB. Er kann die Beseitigung des Mangels auch durch Dritte ausführen lassen.[249] Unmöglichkeit wurde auch in dem Fall verneint, dass der behauptete Mangel eines Oldtimers in der Abweichung des Zustandes des Fahrzeugrahmens von seiner vereinbarten Beschaffenheit lag.[250] Dagegen wurde Unmöglichkeit – etwas großzügig– bejaht bei Fehlen einer zugesagten ABS-Bremsanlage.[251] Zeitweise oder vorübergehende Unmöglichkeit, wie in den VW-Abgasmanipulationsfällen bis zur Entwicklung der notwendigen Software, genügt nicht.[252]
Rz. 107
Praxistipp
Auch ein Privatverkäufer ohne Werkstatt muss zunächst zur Nachbesserung aufgefordert werden, bevor zu Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz übergegangen werden kann.[253] Das Gleiche gilt bei dem geringsten Zweifel daran, ob Unmöglichkeit vorliegt oder nicht (vgl. Rdn 150 f.).
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