Rz. 104

Zur Unmöglichkeit der Nachlieferung vgl. die Ausführungen oben (siehe Rdn 75 ff.). Die Nachbesserung ist unmöglich:

bei einer höheren Laufleistung,
wenn der mangelhafte Pkw untergegangen ist, z.B. gestohlen wurde,[237]
wenn eine Nachbesserung den Mangel nicht beheben kann, wie z.B. die merkantile Wertminderung wegen eines Unfallschadens,[238]
bei einer Vorbenutzung als Mietwagen oder Taxi oder einem zu hohen Alter,[239]
wenn der Mangel Folgeschäden verursacht hat, z.B. einen durch Versagen der Bremsen herbeigeführten Körperschaden,[240]
wenn Mängel im Wege der Nachbesserung nicht technisch einwandfrei beseitigt werden können,[241] wie z.B. bei einer irreparablen Durchrostung,[242] oder einem unzulässigen Gasumbau,[243]
zumeist auch bei Rechtsmängeln (vgl. Rdn 60),[244] aber nicht schon bei Diebstahlsverdacht.[245]
 

Rz. 105

Keine Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Nachbesserung zu einem anderen Sachmangel führt,[246] wie dies bei der VW-Abgasmanipulation möglich ist. Trotz des Risikos höheren Kraftstoffverbrauchs und niedrigerer Leistung hat der Käufer dennoch diesen sog. "Ausbesserungsanspruch".[247] Alternativ kann der Käufer in diesen Fällen auch sofort zurücktreten[248] (vgl. Rdn 151 ff.), solange er nicht den Ausbesserungsanspruch geltend gemacht hat.

 

Rz. 106

Verfügt der Verkäufer über keine eigene Werkstatt, begründet dies keine Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB. Er kann die Beseitigung des Mangels auch durch Dritte ausführen lassen.[249] Unmöglichkeit wurde auch in dem Fall verneint, dass der behauptete Mangel eines Oldtimers in der Abweichung des Zustandes des Fahrzeugrahmens von seiner vereinbarten Beschaffenheit lag.[250] Dagegen wurde Unmöglichkeit – etwas großzügig– bejaht bei Fehlen einer zugesagten ABS-Bremsanlage.[251] Zeitweise oder vorübergehende Unmöglichkeit, wie in den VW-Abgasmanipulationsfällen bis zur Entwicklung der notwendigen Software, genügt nicht.[252]

 

Rz. 107

 

Praxistipp

Auch ein Privatverkäufer ohne Werkstatt muss zunächst zur Nachbesserung aufgefordert werden, bevor zu Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz übergegangen werden kann.[253] Das Gleiche gilt bei dem geringsten Zweifel daran, ob Unmöglichkeit vorliegt oder nicht (vgl. Rdn 150 f.).

[237] Reinking, DAR 2002, 15, 18.
[238] BGH NJW 2006, 2839; BGH NJW 2008, 53; OLG Schleswig NJW-RR 2005, 1579, 1581; Westermann, NJW 2002, 241, 248; Reinking, zfs 2003, 57, 58.
[239] Reinking/Eggert, Rn 3462.
[240] Reinking, DAR 2002, 15, 19.
[241] BGH NJW 1963, 1148.
[242] Lorenz/Riehm, Rn 514; Huber/Faust, Kap. 17 Rn 10.
[243] LG Lepzig DAR 2011, 532.
[244] Westermann, NJW 2002, 241, 248; OLG Karlsruhe MDR 2005, 443.
[245] LG Koblenz DAR 2013, 270, 271 m. Anm. Arens.
[246] BGH NJW 2013, 1365 Ziff. 12.
[247] Horn, NJW 2017, 289 ff. m.w.N. auch für die Gegenansicht.
[248] Horn, NJW 2017, 289, 292.
[249] Ebenso Reinking, DAR 2001, 15, 19; Eggert, VA 2002, 33, 36; Reinking/Eggert, Rn 3472; a.A.: Brüggemeier, JZ 2000, 529, 532; Westermann, JZ 2001, 539.
[251] LG Karlsruhe DAR 2010, 528, 529.
[252] LG Ansbach, Urt. v. 31.10.2016 – 2 O 226/16, juris.
[253] AG Aachen DAR 2004, 156.

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