Rz. 51

Die Berichtigung der falschen Werbeaussage muss in gleichwertiger Weise erfolgt sein. Es spielt weder eine Rolle, wer die Berichtigung veranlasst hat noch ob sie vom Käufer gelesen wurde. Es kommt nur darauf an, dass die Berichtigung

im selben Medium,
in gleicher Länge bzw. gleichem Format,
in gleicher Verbreitung und
vor dem Vertragsabschluss

erfolgt ist.

 

Rz. 52

Man wird allerdings nicht erwarten können, dass die Berichtigung auch so häufig geschaltet wird, wie zuvor die Werbung. Sie muss ähnlich effizient sein, wie die Werbung selbst[100] und von ähnlich großer Publizität wie eine Rückrufaktion.[101] Bei werbender Beschreibung im Rahmen einer Internetauktion soll es genügen, wenn die angebliche Unfallfreiheit in dem nach der Auktion abgeschlossenen Formularvertrag dahingehend eingeschränkt wird, dass die Unfallfreiheit nur für die Zeit, in der der Verkäufer Eigentümer war, zugesichert wird.[102] Dem kann mit Rücksicht darauf, dass Sachmängelhaftungsausschlüsse durch Formularverträge für Beschaffenheitsvereinbarungen vom BGH[103] nicht zugelassen werden (vgl. § 13 Rdn 52 f.) nicht gefolgt werden.

 

Rz. 53

Selbst wenn der Käufer die falsche Werbung liest, die Berichtigung nicht liest und deshalb den Kauf tätigt, gehört die falsch beworbene Eigenschaft nicht zum Beschaffenheitsmerkmal i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Der Verkäufer haftet dann nur, wenn er in irgendeiner Form auf die falsche Werbeaussage Bezug genommen hat.[104]

 

Rz. 54

Als Berichtigung wird man nicht ausreichen lassen können, wenn zunächst ein halbes Jahr mit einem Durchschnittsverbrauch von 10 l geworben wurde und danach – ohne Hinweis auf die falsche vorausgegangene Werbeaussage – mit einem Verbrauch von 11 l. Es muss eine ausdrückliche Berichtigung der vorausgegangenen Werbung erfolgen. Zum einen verlangt dies der Wortlaut der Bestimmung. Zum anderen bliebe sonst auch unklar, ob der höhere Verbrauch möglicherweise auf technische Änderungen des Modells beruht, so dass gerade Gebrauchtwagenkäufer weiterhin annehmen können, dass ein Modell der ersten sechs Monate nur 10 l verbraucht.

[100] Reinking, DAR 2002, 15, 17.
[101] Westermann, NJW 2002, 241, 245.
[102] OLG Celle DAR 2006, 269.
[103] BGH NJW 2007, 1346 m. Anm. Gutzeit.
[104] BGH NJW 1997, 2590.

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