Rz. 52

Gemäß § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Formularvereinbarungen und AGB. Hieraus wird gefolgert, dass die Sachmängelhaftung für Beschaffenheitsvereinbarungen (§ 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nicht formularmäßig ausgeschlossen werden kann[133] und daher auch die Verjährung nicht von zwei auf ein Jahr verkürzt werden kann.[134] Das darf nicht schematisch auf jeden Fall übertragen werden:

Erst durch eine Auslegung der Individualabrede lässt sich nämlich feststellen, welche Rechte begründet und in welchem Umfang hierdurch abweichende AGB als verdrängt anzusehen sind.[135] Beschaffenheitsvereinbarungen verlieren häufig gerade die Qualität einer solchen durch den gleichzeitigen Sachmängelhaftungsausschluss. Falls also ein Verkäufer erkennbar für Angaben zur Kaufsache auf die Angaben des Vorbesitzers, die Papiere oder den Kilometerzähler angewiesen war, erhalten diese in Verbindung mit einem Mängelhaftungsausschluss einen unverbindlicheren Charakter, der ihnen die Qualität einer vertraglich verbindlichen Beschaffenheitsvereinbarung im Einzelfall nehmen kann.

 

Rz. 53

Mit dem BGH[136] ist aber im Ausgangspunkt grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gilt, sondern nur für sonstige Sachmängel. Besonders zu prüfen ist aber jeweils, ob überhaupt eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt oder eben nur eine reine "Wissensmitteilung" (vgl. § 11 Rdn 25), wie z.B. "Angaben laut Vorbesitzer.[137]"

[133] BGH NJW 2013, 1733 mit Anm. Kulke; BGH NJW 2007, 1346 mit krit. Anm. Gutzeit; Bamberger/Roth/Schmidt, § 305b Rn 8; vgl. hierzu auch Reinking, DAR 2007, 255 ff.
[134] LG München II DAR 2016, 647.
[135] BGH NJW 2013, 2745 Rn 22; MüKo/Basedow, § 305b Rn 9.
[137] Lorenz, DAR 2010, 314, 315;

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