Rz. 6

In das polizeiliche Führungszeugnis nicht aufgenommen werden Verurteilungen zu nicht mehr als 90 Tagessätzen oder nicht mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen war (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a, b BZRG). Dann darf der Mandant sich zu Recht als nicht vorbestraft bezeichnen.

 

Rz. 7

 

Tipp: Junge Angeklagte

Es gelten die allgemeinen Strafzumessungsregeln, §§ 46, 46a StGB, insbesondere § 46 Abs. 1 S. 2 StGB, wonach nicht zuletzt im Hinblick auf die Konsequenzen für das polizeiliche Führungszeugnis jedenfalls bei jungen Angeklagten eine Strafe im Bereich von 90 Tagessätzen besonders bedacht werden muss (OLG Nürnberg StV 2006, 695).

 

Rz. 8

Die in ein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilungen werden jedoch bereits vor ihrer Tilgungsreife, nämlich nach drei Jahren, nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen (§ 34 Abs. 1 S. 1 BZRG).

 

Rz. 9

 

Achtung: Führungszeugnisse für Behörden

Solche Führungszeugnisse sind für Gewerbetreibende oder die für den Betrieb verantwortlichen Vertreter wie z.B. Geschäftsführer oder Disponenten von großer Bedeutung.

In ein solches Führungszeugnis sind im Unterschied zum polizeilichen sämtliche im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stehenden strafrechtlichen Verurteilungen aufzunehmen, wenn das Zeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung genannte Entscheidung (Zuverlässigkeit) bestimmt ist (§ 32 Abs. 4 S. 1 und 2 BZRG).

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