Rz. 61

Die Registerbehörde erteilt kostenlos Auskünfte (§ 30 Abs. 8 StVG).

Fragt der Betroffene an, reicht die Übersendung einer einfachen Ablichtung seines Personalausweises oder Passes. Zusätzlich muss er die vollständigen Personaldaten (Name, evtl. Geburtsname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort) angeben.

Auch dem Verteidiger wird gegen Vorlage einer Vollmacht, wobei eine beglaubigte Ausfertigung genügt (§ 64 Abs. 2 FeV), kostenlos Auskunft erteilt. Über in der Überliegefrist befindliche Einträge darf nur dem Betroffenen selbst (oder seinem Verteidiger) sowie der Führerscheinbehörde, nicht aber den Bußgeldbehörden oder dem Gericht Auskunft erteilt werden.

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