Rz. 59

Über gegen Fahrerlaubnisinhaber zu ergreifende Maßnahmen wie auch über Gewährung eines Punkterabattes entscheidet alleine die für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist lediglich Registerbehörde und unterrichtet bei Erreichen der Stufen des Fahreignungsbewertungssystems die Fahrerlaubnisbehörde (§ 4 Abs. 8 StVG).

 

Rz. 60

Neu ist, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die zuständige Behörde über jeden das Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln betreffenden Eintrag unabhängig davon unterrichtet, ob gleichzeitig auch eine Maßnahmenstufe erreicht ist. Dies ist deshalb der Fall, weil bereits eine zweite Alkohol- oder Drogen-Ordnungswidrigkeit nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 13 S. 1 Nr. 2b FeV bzw. i.V.m. § 14 FeV die Anordnung einer MPU bzw. eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigt.

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