Rz. 62

Nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV ist die Anordnung einer MPU nicht nur bei Begehung verkehrsrelevanter Straftaten, sondern auch dann zulässig, wenn nur im Bagatellbereich liegende Ordnungswidrigkeiten begangen wurden und der Betroffene noch keine 8 Punkte erreicht hat (VGH Mannheim DAR 2015, 105). Allerdings muss dann eingehend begründet werden, warum das Punktesystem verlassen wird (OVG Koblenz DAR 2009, 478; OVG NRW NZV 2011, 215; VGH Bad.-Württ. zfs 2014, 415). Die Fahrerlaubnisbehörde muss hier mit Blick auf die vom Gesetzgeber im Punktesystem getroffene Regelung alle Umstände des Einzelfalles besonders sorgfältig würdigen (VG München DAR 2008, 283).

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