Rz. 53

Mit dem Ablauf der Tilgungsfrist werden die jeweiligen Eintragungen noch nicht gelöscht, sondern es schließt sich eine einjährige Überliegefrist an (§ 29 Abs. 6 StVG).

Die in der Überliegefrist befindlichen Eintragungen dürfen zwar in einem Straf- oder Bußgeldverfahren nicht mehr zu Lasten des Betroffenen verwertet werden (§ 29 Abs. 7 S. 1 StVG). Für Verfahren, die die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis bzw. das Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG (Tattagprinzip) zum Gegenstand haben, sind sie jedoch verwertbar, weshalb sie jetzt von Flensburg auch den Führerscheinbehörden mitgeteilt werden.

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